Kommentar

BVDA gegen Internetapotheken: Mit Strafanzeige und zivilrechtlicher Klage gegen

Frankfurt (ri.) Der Bundesverband Deutscher Apotheker e.V. (BVDA) hat am 28. August in Frankfurt vor Journalisten bekannt gegeben, dass er in Sachen Internet-Apotheke Strafanzeige gestellt hat (siehe auch unseren Vorbericht in AZ Nr. 35 vom 26. August). Konkret richtet sich die Strafanzeige gegen Dieter Hebel, Vorsitzender der Gmünder Ersatzkassen, Gerhard Schulte, Vorsitzender der Betriebskrankenkassen Landesverband Bayern, Ralf Däinghaus, Geschäftsführer der Centro-Pharm, Würselen, und gegen Arno Gijzen von DocMorris in den Niederlanden. Den Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, arzneimittelrechtliche Gefährdungsdelikte und vermögensrechtliche Delikte begangen zu haben. Auch das unerlaubte Betreiben einer Apotheke sowie Umsatzsteuerhinterziehung sind Gegenstand der Strafanzeige.

Parallel zur Strafanzeige klagt der BVDA auf zivilrechtlicher Ebene. Auf diesem Wege sind auch potenzielle Schadenersatz-Forderungen einklagbar. So schätzt Verbandspräsident Wilhelm Raida den Schaden, der durch Internet-Apotheken für die deutschen Apotheker entsteht, auf mindestens 2,7 Millionen Euro pro Jahr. Es gehe um einen groß angelegten organisierten Arzneimittelhandel mit "derzeit etwa 80000 bis 100000 Kunden".

Insbesondere im Hinblick auf den Ausspruch des Vorsitzenden der Gmünder Ersatzkasse, Dieter Hebel, er werde so lange mit DocMorris kooperieren, bis er ins Gefängnis gehe, wurde auf der Pressekonferenz mehrfach darauf hingewiesen, dass hiermit bewusst das Gesetz gebrochen werde. Dass Hebel damit "dreist unseren Rechtsstaat verhöhnt", war für den BVDA der entscheidende Knackpunkt, um aktiv zu werden. Laut Raida "kann nicht von fair play die Rede sein, wenn jetzt schon Geschäftsführer von Krankenkassen zum Rechtsbruch aufrufen." Der Vorsitzende des BVDA wies auch darauf hin, dass es "vorsichtig ausgedrückt eine Niederlage für die ABDA wäre, wenn wir vor Gericht erfolgreich sind. Schließlich fragt sich dann jeder Apotheker, warum seine Standesorganisation untätig war."

EuGH-Urteil noch völlig offen

Der von interessierten Kreisen immer wieder schon vorab beschworene juristische Sieg von DocMorris vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), wurde von Rechtsanwalt Knauth, der die zivilrechtliche Seite der Anklage vertritt, stark bezweifelt: "Die Entscheidung ist offen. Schließlich gibt es im EU-Recht einen Hinweis, dass Handelshemmnisse beim freien Warenfluss zwischen den Staaten dann erlaubt sind, wenn beispielsweise gesundheitliche Belange tangiert werden. Dies ist bei der Internet-Apotheke aber offensichtlich der Fall, so dass ein Verbot der Internet-Apotheken im Sinne eines Handelshemmnisses durchaus denkbar ist."

Prof. Dr. Edgar Weiler, der für den Verband die Strafanzeige stellt, sprach im Zusammenhang mit der Internet-Apotheke von einer möglichen "Industrialisierung des Gesundheitswesens." So sei weltweit zu beobachten, dass tendenziell der "investors benefit" noch vor dem Gesundheitsaspekt stehe. Es sei zwar auf den ersten Blick verständlich, dass bei den Kassen Begehrlichkeiten geweckt werden, wenn als Einsparpotenzial durch die Internet-Apotheken eine Summe von drei Milliarden Euro prognostiziert wird, räumte Weiler ein.

Bei genauerer Betrachtung erweise sich dieses Einsparvolumen allerdings als trügerisch, da DocMorris in steuerlicher Hinsicht bevorzugt sei, und somit das Bild verzerrt werde. So müsse nach Erkenntnis von Weiler DocMorris in den Niederlanden lediglich sechs Prozent Steuern zahlen, wohingegen die deutschen Apotheker 16 Prozent Steuern an das Finanzamt abzuführen hätten. Aus der daraus resultierenden Differenz von zehn Prozent speise sich der Preisvorteil, den die niederländische Internet-Apotheke somit an die Kunden weitergeben könne. Dem deutschen Staat entstehe also - durch dieses von Raida so bezeichnete "Steuer-Export-Modell" - ein Steuerausfall in beträchtlicher Höhe.

Vorwurf der Inländerdiskriminierung

Gleichzeitig sei bei einem Umsatzrückgang in den deutschen Apotheken nach Ansicht von Weiler damit zu rechnen, dass bis zu 50 Prozent der Apothekenmitarbeiter entlassen würden. Insgesamt würden bei einem Szenario, bei dem die Internet-Apotheke zugelassen wird, dem Staat ca. zehn Milliarden Kosten entstehen. "Damit ist die Einführung der Internet-Apotheke beileibe kein Sparmodell, sondern ein Instrument der Inländerdiskriminierung", schlussfolgerte der Strafrechtler.

Die Argumente, die der Staatsanwaltschaft in Aachen in einem 74 Seiten starken Papier zur Kenntnis gebracht werden, wurden von Weiler in Auszügen wie folgt skizziert: 1. "Verdacht des Inverkehrbringens gesundheitlich bedenklicher Arzneimittel gemäß § 95 Arzneimittelgesetz." Hiermit wird insbesondere auf die immer wieder beklagten Fälle abgehoben, bei denen Medikamente zu spät oder gar nicht bzw. mit fremdländischen Beipackzetteln ausgeliefert wurden. 2. "Verdacht des Verstoßes gegen das Versandhandelsverbot nach § 43 Arzneimittelgesetz durch Handeltreiben außerhalb einer unmittelbar dem Publikumsverkehr geöffneten Apotheke." Handel mit Medikamenten zu treiben beinhaltet mehr (z. B. Notdienst), als nur die reine Arzneiabgabe. 3. "Verdacht des unerlaubten Betreibens einer Apotheke nach § 23 Apothekengesetz mangels vorliegender inländischer Betriebserlaubnis. Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Apothekers in seiner Apotheke." Hier bestehe die Gefahr, dass die "industrialisierte Apotheke" flächendeckend installiert werden, so Weiler. 4. "Verdacht der Förderung des unerlaubten Versandhandels mit Arzneimitteln durch deutsche Krankenkassen." Diejenigen Kassen, welche Verträge mit Internet-Apotheken schließen bzw. ihre Mitglieder zu Bestellungen aufrufen, bezichtigte der Strafrechtler der "Mittäterschaft". 5. "Verdacht der Untreue der Verantwortlichen der genannten Krankenkassen, § 266 StgB." Die Kassen haben einen Vertrag mit den deutschen Apotheken als Leistungserbringer. Sobald sie - wie das einige Kassen bereits tun - gesetzeswidrig handeln, sind die mit Internet-Apotheken geschlossenen Vereinbarungen nichtig, d. h. hier können Rückerstattungsansprüche entstehen. 6. "Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung § 370 Abgabenordnung i.V.m. dem Umsatzsteuergesetz." Weiler wies darauf hin, dass DocMorris mit einem "Trick" arbeite, indem das Versandhandelsgeschäft als Abholgeschäft getarnt werde. 7. "Verdacht des Versuchs der Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB." Hiermit wird ähnlich wie unter Punkt 1 darauf hingewiesen, dass Patienten durch Verzögerungen bei der Lieferung bzw. Lieferungsausfall "potenzielle Gesundheitsbeschädigungen" erleiden müssen.

In einer gemeinsamen Presseerklärung des BKK Landesverbandes Bayern und der Gmünder Ersatzkasse GEK wird der Strafantrag gegen die jeweiligen Geschäftsführer als "untauglicher Versuch der Kriminalisierung einzelner Personen" bezeichnet. Außerdem wird dem BVDA unterstellt, "sich mit einem sinnlosen Pressegag" Geltung verschaffen zu wollen. Weiterhin heißt es: "Angesichts der Bedeutungslosigkeit dieser Splittergruppe in der deutschen Apothekerschaft, die in keinem Bundesland Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen ist, erübrigt sich eine weitere Kommentierung dieser substanzlosen Strafanzeige."

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