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Kommentar
Beitragssatzsicherungsgesetz: Änderungsanträge verabschiedet - neue Rabattstaf
Nachdem am 12. November 2002 vor dem Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages die Anhörung der betroffenen Organisationen zum Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) stattgefunden hat, (wir berichteten hierüber in DAZ Nr. 46, S. 17), hat der Ausschuss am 13. November über die Änderungsanträge der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen beraten und diese insgesamt verabschiedet. Wie der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) berichtet, lagen für den Arzneimittelbereich Änderungsanträge zum Apothekenrabatt (Art. 1 Nr. 7) sowie zum Herstellerrabatt (Art. 1 Nr. 8) vor. Zu diesen Punkten ergeben sich nun aus den Anträgen folgende Änderungen. Die in Art. 1 Nr. 7 des BSSichG vorgesehene Änderung des Apothekenrabatts nach § 130 SGB V sieht nun abweichend von dem ursprünglichen Gesetzesentwurf die folgende Rabattstaffelung vor:
"(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag. Der Abschlag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von bis zu 52,46 Euro 6 vom Hundert, von 54,81 Euro bis 820,22 Euro 10, 0 vom Hundert, von über 820,22 Euro 82,02 Euro plus 6 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von 52, 47 Euro bis 54, 80 Euro 49, 32 Euro."
Rabatte der Unternehmen
Für den in das SGB V neu einzufügenden § 130a (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen) ergibt sich erstens eine Änderung in Abs. 1 Satz 4. Dieser lautet jetzt: "Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung
In Abs. 2 wird die Formulierung des Satzes 2 vereinfacht und wie folgt gefasst: Für Arzneimittel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet."
Nachweis des Abschlags
§ 130a Absatz 6, der sich mit dem Nachweis des Abschlags durch die Apotheken befasst, wird erweitert und präzisiert und ist nun wie folgt gefasst: "(6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmen oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen Großhändler. Im Falle einer Regelung nach Absatz 5 Satz 4 ist zusätzlich das Kennzeichen für den pharmazeutischen Großhändler zu übermitteln. Die pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmen können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln."
In Abs. 7 der gleichen Bestimmung wird zudem neu eingefügt, dass pharmazeutische Großhändler den verrechneten Abschlag auch in pauschalierter Form gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen berechnen können.
Nachdem der Gesetzentwurf nun im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung verabschiedet wurde, stand als nächster Verfahrensschritt am 15. November 2002 die Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung im Bundestag und die anschließende Zuleitung an den Bundesrat an.
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