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Kommentar
Beitragssatzsicherungsgesetz: Vermittlungsausschuss ließ Entwürfe unverändert
Während der Vermittlungsausschuss seine Beratungen zu den „Hartz“-Gesetzen in der abendlichen Sitzung auf den 17. Dezember vertagte, bestätigte er das vom Bundestag beschlossene Beitragssatzsicherungsgesetz und das Zwölfte SGB V-Änderungsgesetz. Auch das Gesetz zur Fortentwicklung der Ökosteuer wurde bestätigt. Nun kann der Bundesrat zwar binnen zwei Wochen Einspruch gegen das zustimmungsfreie Beitragssatzsicherungsgesetz einlegen – das Parlament kann diesen jedoch nach Fristablauf, also in seiner Sitzung am 20. Dezember, mit Kanzlermehrheit zurückweisen. Dafür muss aber die Mehrheit aller Abgeordneten für die Gesetze stimmen.
Anders sieht es für das SGB V-Änderungsgesetz aus: Die Einführung von Festbeträgen auf patentgeschützte Arzneimittel und das Einfrieren der Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Möglicherweise wird die Regierung den Vermittlungsausschuss zu diesem Punkt erneut anrufen – der Bundestag mit seiner Unions-Mehrheit ist jedenfalls nicht gewillt, dem Gesetz die erforderliche Zustimmung zu erteilen. Die Vertreter der Regierungsparteien konnten beruhigt in die konstituierende Sitzung des Vermittlungsausschusses gehen. Den Streit zwischen Bundestag und CDU/CSU-Fraktion über die Sitzverteilung im Ausschuss hatte das Bundesverfassungsgericht am 3. Dezember vorerst beigelegt. Die Union will sich nicht damit abfinden, dass der Bundestag zu Beginn der neuen Legislaturperiode ein neues Zählverfahren zur Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen in den Bundestagsausschüssen festgelegt hat. Das nun gewählte sichert der SPD auf der 16-köpfigen Bundestagsbank im Ausschuss einen Platz mehr als der CDU/CSU. Auf der ebenso großen Bundesratsbank herrscht ein Patt von SPD und Union. Die Karlsruher Richter lehnten jedoch einen hiergegen gewendeten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der CDU/CSU-Fraktion ab. Sie entschieden im Eilverfahren, dass es bis zur Beendigung des Hauptsachverfahrens bei dieser Sitzverteilung bleiben kann.
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