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DAZ aktuell
Bundesverband der Apotheker im Öffentlichen Dienst: Verzicht auf pharmazeutisch
Sehr geehrte Frau Ministerin Schmidt, dem Bundesverband der Apotheker im Öffentlichen Dienst (BApÖD e.V.) liegt ein Referentenentwurf zum Gesetz über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vor. Durch § 2 sollen die Regelungen des § 33a Abs. 2 bis 10 SGB V über das beim Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung errichtete Institut für die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung im wesentlichen in das neue Gesetz überführt werden.
Das Institut besteht aus einer Geschäftsstelle und einer Kommission, deren Aufgabe es ist, Vorschlagslisten zur Anpassung der Arzneimittelpositivliste an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erstellen. Mit Unverständnis nimmt der BApÖD zur Kenntnis, dass vorgesehen ist, die bislang in § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V festgelegten fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Kommission sowie die Bestimmungen über ihre Herkunft aus den unterschiedlichen fachlichen Gebieten unverändert zu übernehmen, also möglicherweise ganz auf pharmazeutischen Sachverstand zu verzichten.
Folgt man der derzeitigen Formulierung des Referentenentwurfs, wird auch in Zukunft riskiert – beziehungsweise billigend, wenn nicht gar bewusst – in Kauf genommen, dass pharmazeutischer Sachverstand bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln – der Kernkompetenz des Apothekers! – fehlt.
Dass pharmazeutischer Sachverstand unverzichtbar ist, gesteht der Gesetzgeber ausdrücklich zu. So hat die Regelung des § 3 a Abs. 8 SGB V Eingang in § 2 Abs. 7 des Gesetzesentwurfs gefunden, nach der die Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, die Verbände der Ärzte- und der Apothekerschaft sowie die Verbände der pharmazeutischen Industrie verpflichtet sind, der Kommission auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Fazit: Das Spezialwissen der Arzneimittelfachleute ist gefragt, außer an den Stellen, an denen Entscheidungen gefällt werden? Dies ist nicht hinnehmbar. Der Gesetzgeber sollte den Mut besitzen, bei der Entscheidungsfindung alle relevanten Fachgruppen zu beteiligen. Pharmakologie und Toxikologie alleine reichen für eine umfassende Beurteilung eines Arzneimittels nicht aus.
Nicht umsonst ist vorgeschrieben, dass die Entscheidung über die Verordnungsfähigkeit eines Medikaments unter Berücksichtigung der Indikationen und Darreichungsformen erfolgen muss. Die in diesem Zusammenhang notwendige Beschäftigung mit pharmazeutisch-technologischen und biopharmazeutischen Fragestellungen ist Aufgaben- und Wissensgebiet des Apothekers!
Der Referentenentwurf zum Gesetz über die Positivliste bietet die Gelegenheit, die Zusammensetzung der Kommission des Instituts für die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung den aktuellen wissenschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Um Fehlinterpretationen vorzubeugen: Es geht hier nicht um Lobbyismus im Sinne einer bestimmten Berufsgruppe. Genauso wenig, wie den in der Kommission tätigen Mitgliedern aus dem medizinischen Bereich unterstellt wird, Entscheidungen aus sachfremden Erwägungen heraus zu treffen, darf dies von Pharmazeuten vermutet werden.
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