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Landgericht Baden-Baden: ABDA schließt Vergleich mit Frensemeyer
Nach zweistündiger mündlicher Verhandlung vor der 2. Zivilkammer war es soweit: Auf "sanften Druck" des Gerichts unter Leitung des Vorsitzenden Richters Dr. Reinhold Greiner schlossen die mit geballter Advokatenmacht (jeweils zwei Rechtsanwälte) vertretenen Parteien einen umfangreichen Prozessvergleich (siehe unten "Der ABDA/Frensemeyer-Vergleich"). Damit fand eine Aufsehen erregende Auseinandersetzung zwischen der ABDA und ihrem Herausforderer ein Ende. Zwar ist die einstweilige Verfügung, die Frensemeyer gegen die ABDA wegen ihres aponet-Auftritts erwirkt hatte, obsolet, gleichwohl muss die Berufsvertretung nunmehr in Sachen Homeservice bis Ende des Jahres starke Zurückhaltung üben. Das Gericht ließ nämlich keinen Zweifel daran, dass es - wie schon beim Erlass seiner Einstweiligen Verfügung - in dem ursprünglichen Verhalten der ABDA und ihren aponet-Hinweisen auf den Arzneimittelzustelldienst einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz sieht. An dieser Einschätzung vermochten auch die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Christian Dechampps nichts zu ändern, der zusammen mit einem weiteren Kollegen und Geschäftsführer Dr. Sebastian Schmitz in Baden-Baden für die ABDA auftrat. Vor Prozessbeginn hatten sich beide Parteien optimistisch zum Ausgang des Verfahrens geäußert, wobei Dechampps einräumte, dass der Fall für ihn durchaus eine "juristische Herausforderung" darstelle. ABDA-Präsident Friese soll sich zwar in Baden-Baden aufgehalten haben ("für alle Notfälle..."), erschien in persona jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung. Schmitz informierte ihn in einer Verhandlungspause telefonisch über den Stand des Verfahrens.
Androhungen vom Tisch
Mit dem Vergleich sind nach Frensemeyers Aussage die von ihm gegenüber Tausenden von Apothekern angedrohten einstweiligen Verfügungen (und Hauptsacheverfahren) vom Tisch. Allerdings ist noch nicht endgültig geklärt, ob die mit den Abmahnungen in Rechnung gestellten Honoraransprüche von jeweils 620 Euro von seinem Rechtsanwalt weiter verfolgt werden. Frensemeyer: "Das ist die Sache von meinem Rechtsanwalt Dr. Günzler." Auf Anfrage kündigte Günzler gegenüber der AZ eine Lösung an, "die für alle Beteiligten akzeptabel" sei. Günzler: "Das Gebühreninteresse steht bei mir nicht im Vordergrund. Wir werden im Laufe der Woche einen Vorschlag unterbreiten."
Abmahnkosten: Akzeptable Lösung?
Von Bedeutung dürfte im Zusammenhang mit den Abmahnkosten auch die rechtliche Frage sein, ob zwischen Frensemeyer und den über ganz Deutschland verstreuten abgemahnten Apothekerinnen und Apothekern überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Daran kann man, dies brachten die Baden-Badener Richter deutlich zum Ausdruck, mit Fug und Recht zweifeln. Auch steht die Frage im Raum, ob das Frensemeyersche Motiv der flächendeckenden Abmahnaktion, mit der letzten Endes die ABDA getroffen und geschädigt werden sollte, nicht sachfremd und deshalb rechtsmissbräuchlich war. Wie auch immer: Auch wenn in Sachen ABDA/Frensemeyer sicherlich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist (weitere Auseinandersetzungen, insbesondere zur "ABDA-Verquickung" von Kammern und Verbänden werden bereits betrieben), kann für die abgemahnten Apotheken zunächst Entwarnung gegeben werden.
Der ABDA/Frensemeyer-Vergleich
§ 1
Die Verfügungsbeklagte (ABDA) verpflichtet sich, keine werblichen Aussagen betreffend des Links "Arzneimittelbestellung" in die Internetseite aponet.de bis zum 31.12.2003 einzustellen. Der Link "Arzneimittelbestellung" bleibt bestehen. Die Verfügungsbeklagte (ABDA) verpflichtet sich, auf dem Bestellschein nach der Rubrik "Ich bin aus folgenden Gründen am Aufsuchen der Apotheke gehindert" hinzuzufügen: "Ich habe auch keine Person meines Vertrauens, die in der Lage ist, die Apotheke aufzusuchen." Der Zusatz ist so zu gestalten, dass der Besteller diese Angabe in jedem Fall auch bestätigen muss.
§ 2
Die Verfügungsbeklagte (ABDA) verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber der Verpflichtung aus § 1 an den Verfügungskläger (Dietmar Frensemeyer) 50 000 Euro zu bezahlen.
§ 3
Die Kosten des Rechtsstreit einschließlich dieser Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.
§ 4
Die Verfügungsbeklagte (ABDA) verpflichtet sich weiter, auch nicht über Links von einer anderen Seite werbliche Aussagen betreffend "Arzneimittelbestellung" zu machen.
§ 5 Es besteht Einigkeit, dass sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gemäß §§ 1, 2 und 4 nur bis 31.12.2003 bestehen und dass die Strafbewehrung auch für die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (ABDA) aus § 4 besteht.
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