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- AZ 9/2004
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Sozialgericht: Praxisgebühr verfassungsgemäß
Der Arzt hatte beantragt, die Praxisgebühr nicht mehr einziehen zu müssen, da ihn dies in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletze. Hilfsweise beantragte er, jedenfalls seinen Verwaltungsaufwand in Höhe von 350 Euro pro Quartal von der KV erstattet zu bekommen. Nach Auffassung des Sozialgerichts fehlt es bereits an der Eilbedürftigkeit der Sache und damit der Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung. Angesichts des vom Antragsteller benannten Betrages für den Verwaltungsaufwand sei ihm zuzumuten, einen eventuellen Anspruch im Rahmen der quartalsweisen Endabrechnung mit der KV Berlin geltend zu machen, so das Sozialgericht. Eine Bedrohung der Praxis oder sonstige unzumutbare schwere Nachteile seien bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zu befürchten. Darüber hinaus ist die Praxisgebühr nach Ansicht des Sozialgerichts auch verfassungsgemäß. Zwar greife die Regelung in die Berufsfreiheit der Vertragsärzte (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) ein, dieser Eingriff werde jedoch durch ein herausgehobenes Allgemeinwohlinteresse - hier: Erhaltung bzw. Finanzierung des Krankenkassensystems - gerechtfertigt.
Der Rechtsanwalt des Mediziners kündigte an, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. "Wir gehen durch alle Instanzen, notfalls ziehen wir bis vor das Bundesverfassungsgericht", zitierte ihn die Berliner Zeitung. Das Sozialgericht teilte mit, dass ein Klageverfahren (in der Hauptsache) noch nicht anhängig und auch nicht vor dem 3. Quartal 2004 zu erwarten sei. Der Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium Klaus Theo Schröder begrüßte die Einschätzung des Berliner Sozialgerichts, dass die Regelung zur Praxisgebühr verfassungsgemäß sei. "Im Gesetzgebungsverfahren der Gesundheitsreform waren die Verfassungsressorts eingebunden, so dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr geben kann", sagte Schröder.
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