Pharmazeutisches Recht

Pflegeversicherungsbeitrag

Bekanntmachung des für die Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu erhebenden Zuschlags zum Krankenversicherungsbeitrag

Vom 15. Juni 2004 (aus BAnz. Nr. 115 vom 24. Juni 2004, Seite 13 242)

Gemäß § 57 Abs. 3 SGB XI gebe ich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Höhe des Zuschlags bekannt, der als Pflegeversicherungsbeitrag auf den Krankenversicherungsbeitrag zu erheben ist, den landwirtschaftliche Unternehmer nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben.

Der Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag beträgt monatlich: 11,9 v. H. Dieser Zuschlag gilt für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005. Er ist auch auf die Krankenversicherungsbeiträge zu erheben, die der landwirtschaftliche Unternehmer für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige zu entrichten hat.

Bonn, den 15. Juni 2004 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Im Auftrag Nostadt

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.