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- AZ 51/2005
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Gericht verbietet Werbung für "Hausapotheke"
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaussage als irreführend beanstandet und Klage gegen den Apotheker erhoben. Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbshüter. Der Hinweis der Apotheke, der potenzielle Kunde möge sie zu seiner "Hausapotheke" machen, drücke zwar nur den - legitimen - Wunsch nach Stammkunden aus. Anderes gelte aber für die allein angegriffene Aussage "Hausapotheke für alle Kassen!". Der beklagte Apotheker beziehe das Wort in diesem Zusammenhang nicht mehr allein auf seinen Wunsch nach einer engen Beziehung seiner Kunden zu seiner Apotheke. Die Aussage weise den Verbraucher vielmehr auf eine Beziehung der –Apotheke zu den Krankenkassen hin. So werde einerseits der Kunde getäuscht, der das vor einiger Zeit vom Deutschen Apothekerverband initiierte Hausapothekenmodell kenne und fälschlicherweise glaube, die Apotheke des Beklagten nehme an diesem teil. Andererseits werde aber auch der Kunde getäuscht, der das Haus–apothekenmodell nicht kenne. Denn er gehe davon aus, dass zwischen dem Apotheker und den Krankenkassen für ihn vorteilhafte Verbindungen bestünden.
(Landgericht Bremen, Urteil vom 10. November 2005, Az.: 12 O 274/05 - nicht rechtskräftig)
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