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Die wohlverdiente Pause

Obwohl es manchem Arbeitgeber recht wäre: Arbeitnehmer müssen nicht 365 Tage pro Jahr und 24 Stunden am Tag arbeiten. Zum Glück gibt es gesetzliche und tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit und zum Urlaub.

ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmern steht durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht nur das verbriefte Recht auf Erholungsurlaub zu, sondern auch das Recht, die arbeitsfreie Urlaubszeit von Anfang bis Ende uneingeschränkt und selbstbestimmt zu nutzen. Ein Grund für das 1963 in Kraft getretene Gesetz waren auch arbeitsmedizinische Erkenntnisse: Der Arbeitnehmer soll seine Arbeitskraft wieder herstellen.

Mindesturlaubsanspruch

Nach § 3 BUrlG gibt es einen Rechtsanspruch auf ein Minimum an 24 Werktagen Urlaub, welche möglichst in einem Stück genommen werden sollen. Unterteilungen können aber von der einen oder anderen Seite begründet werden (§§ 7 Ziff. 2, 13 Ziff. 1 BUrlG).

Wer legt den Urlaub fest?

Der Arbeitgeber legt den Urlaub unter Berücksichtigung des Arbeitnehmers fest. Dies beinhaltet, dass der Arbeitnehmer zumindest einmal nach seinen Wünschen gefragt wurde. In der Regel hat hier den schwarzen Peter (oder die ehrenvolle Aufgabe), wer den Urlaubskalender koordinieren muss. Jedenfalls darf der Arbeitgeber nicht unberücksichtigt lassen, dass Sie wegen schulpflichtiger Kinder in den Schulferien Urlaub nehmen müssen oder dass Ihr Partner immer nur in den Betriebsferien seiner Firma Urlaub nehmen kann.

Rückruf ausgeschlossen!

Ist der Urlaub einmal genehmigt, bleibt es dabei: Ein Arbeitgeber kann bei Bedarf keinen Mitarbeiter zum Abbruch eines genehmigten Urlaubes zwingen. Eine entsprechende Vereinbarung ist rechtlich sogar dann unwirksam, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer dieser Vereinbarung freiwillig zugestimmt hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. 6. 2000).

Krank im Urlaub

Wer im Urlaub krank wird, kann den Urlaub dadurch unterbrechen, indem er sich ärztlich attestieren lässt, dass er wegen Krankheit zur Urlaubsnahme nicht in der Lage war. Krankheit unterbricht zwar den Urlaub, gewährt dem Arbeitnehmer aber nicht automatisch, die verlorenen Tage hinten "anzustücken". Für die fehlenden Urlaubstage muss ein neuer Urlaubsantrag gestellt werden.

Iris Borrmann,
Rechtsanwältin ADEXA Hauptgeschäftsstelle
Tel. (0 40) 36 38 29
Fax (0 40) 36 30 58
info@adexa-online.de

 

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