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- DAZ 43/2005
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Keine Taler fürs Rezepteinlösen
Das OLG Frankfurt am Main hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob das Urteil vom 20. Oktober 2005 rechtskräftig wird. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Dem Rechtsstreit liegt folgender Fall zugrunde: Ein Apothekenkunde hat beim Einlösen eines Rezeptes, das für ein verschreibungspflichtiges Medikament ausgestellt war, in der Apotheke einen „Bonustaler” erhalten. Dies konnte im Prozess auch bewiesen werden. Die Apotheke hatte mit einem Bonussystem geworben und vielen ihrer Kunden bei verschiedenen Anlässen Bonustaler gewährt.
So erhielten die Kunden beispielsweise Taler, wenn sie als Kundenkarteninhaber Geburtstag hatten, wenn sie im Parkhaus parkten, oder wenn sie Ware aus dem Selbstbedienungssortiment kauften. Dies alles wurde vom Gericht unter wettbewerbsrechtlichen Punkten nicht beanstandet. Die Gewährung eines Bonustalers beim Einkauf eines verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimittels jedoch, wurde vom OLG Frankfurt am Main als wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung angesehen.
Nach dem Arzneimittelgesetz ist nämlich der Gesetzgeber ermächtigt, Preise festzulegen. Davon hat er auch in der Arzneimittelpreisverordnung Gebrauch gemacht. Die Arzneimittelpreisverordnung legt für bestimmt Arzneimittel Festpreise fest, von diesen darf nicht abgewichen werden. Jedes Abweichen begründet einen Wettbewerbsverstoß. Durch die Gabe eines Bonustalers werde aber indirekt ein Preisnachlass gewährt, so der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung. Dieser werde sogar dadurch noch gesteigert, dass man Taler sammeln kann, um dann werthaltige Gebrauchsgüter zu erhalten.
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