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- DAZ 50/2005
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Pharmazeutisches Recht
Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer
Vom 30. November 2005
Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 211), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 16. November 2005 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:
§ 1
Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1992 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2006 die Grundumlage auf Euro 168,– die Betriebsumlage auf Euro 1.224,– festgesetzt.
Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar
- wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von Euro 307.000,– nicht erreicht, um 2/3,
- wenn er einen Jahresumsatz von Euro 358.000,– nicht erreicht, um 1/2 und
- wenn er einen Jahresumsatz von Euro 410.000,– nicht erreicht, um 1/3. Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet.
Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).
§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Kiel, den 16. November 2005
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Iven – Präsident –
Dr. Borchert-Bremer – Vizepräsidentin –
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, den 25. November 2005
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
gez. Dr. Klaus Riehl
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kiel, den 30. November 2005
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
gez. Iven – Präsident –
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