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dm-Abholservice: Bequemlichkeit ist nicht alles

Mit seiner Entscheidung, den Bestell- und Abholservice für Arzneimittel durch dm-Drogerien für zulässig zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Patienten einen Bärendienst erwiesen. Denn der für den Kunden vermeintlich bequeme und kostensparende "Service" birgt gravierende Risiken für die effektive, individuelle und sichere Arzneimitteltherapie. Das Urteil zeigt nach Meinung von ADEXA, dass die Richter die Besonderheiten der "Ware" Arzneimittel und die Anforderungen an ihre Abgabe nicht ausreichend berücksichtigt haben.

Beim dm-Bestellservice haben Fehler beim Ausfüllen der Bestelltüte ein ganz anderes Risikopotenzial, als wenn man lediglich das falsche Bildformat für die Urlaubsfotos ankreuzt. Selbstverständlich soll die Kompetenz vieler Patienten im Umgang mit ihrer Krankheit und deren Therapie hier nicht angezweifelt werden. Aber es wäre gegen die Interessen der Patienten, den pharmazeutischen Sachverstand der Apothekenteams auf dem Altar der Bequemlichkeit und des Geizes zu opfern.

Folgende Fragen zeigen, wie wenig die Arzneimittelsicherheit und die persönliche Beratung des Patienten im dm-Modell berücksichtigt werden: Wer kontrolliert das Rezept und nimmt bei z.B. unvollständigen oder unleserlichen Verschreibungen Kontakt mit dem Arzt auf? Wer berät zu Wechselwirkungen und wer gibt Hinweise zur Einnahme? Wer kann den Patienten ggf. auf die Gefahr einer Arzneimittelabhängigkeit hinweisen? An wen kann sich der Patient wenden, wenn er nicht in der Lage ist, seine bestellten Medikamente abzuholen? Können die Arzneimittelpakete in der Drogerie überhaupt so gelagert werden, dass Lagerschäden oder Diebstahl ausgeschlossen sind?

Doch diese und weitere Proble–me haben die Richter offenbar nicht gesehen oder nicht sehen wollen. Und mit ihrer Entscheidung, keine Revision zuzulassen, haben sie dieses patientenfeindliche Konzept leider zementiert. Bleibt zu hoffen, dass die Stadt Düsseldorf, die den dm-Service im Jahr 2004 verboten hatte, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Gerichtsurteils einlegt.

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