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ADEXA Info
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Nach zähen Verhandlungen wurde ein Kompromiss gefunden, den Fachleute zwar für kompliziert halten, der aber den Finanzrahmen von 460 Mio. Euro Mindereinnahmen für die Staatskasse nicht sprengt. Was noch wichtiger ist: Er benachteiligt keine Elterngruppe. Von der berufstätigen allein erziehenden Mutter über das Doppelverdiener-Elternpaar bis hin zur traditionellen Alleinverdienerfamilie gewinnen (fast) alle. Und niemand wird schlechter gestellt als bisher.
Die geplanten Änderungen
Alleinerzieher und Doppelverdiener-Paare können zwei Drittel der Betreuungskosten - maximal 4000 Euro pro Jahr - für jedes Kind bis 14 Jahre als Werbungskosten absetzen. Steuerlich berücksichtigt werden erwerbsbedingte Kosten für die Betreuung im Kindergarten, durch eine Tagesmutter oder auch zu Hause durch eine Kinderfrau oder ein Au-pair-Mädchen. Alle Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Paare mit nur einem erwerbstätigen Elternteil und nicht erwerbstätige Alleinerziehende können für Kinder zwischen drei und sechs Jahren ebenfalls zwei Drittel der Kosten (bis zu 4000 Euro) als Sonderausgabe absetzen - aber nur für eine Betreuung im Kindergarten.
Der geltende Kinderfreibetrag von 5808 Euro und das Kindergeld von 1848 Euro je Kind werden von dieser Regelung nicht berührt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Achtung: Doppelverdiener können, wenn sie die Kinderbetreuung als Werbungskosten geltend machen, nicht gleichzeitig Kosten für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt nach § 35a EStG geltend machen. Dies ist für Alleinverdiener weiterhin möglich.
Zahlenbeispiele
Hier drei Beispiele, die das Bundesfamilienministerium berechnet hat:
- Beide Eltern arbeiten, mittleres Einkommen (Steuersatz 25%), 1 Kind bei einer Tagesmutter, monatlicher Elternbeitrag 200 f: Absetzbar nach der neuen Regelung sind 1600 f der jährlichen Kosten von 2400 f. Bisher konnten lediglich 852 f abgesetzt werden (der Betrag, der 1548 f übersteigt, maximal 1500 f). Die Steuerersparnis beträgt 187 f.
- Beide Eltern erwerbstätig, hohes Einkommen (Steuersatz 33%), 1 Kind in der Kita, monatliche Kosten 300 f, dazu Kinderfrau im Haushalt (Minijob), 300 f monatlich: Absetzbar künftig 4000 Euro, bisher 2052 f. Die Steuerersparnis beträgt 765 f.
- Erwerbstätige Alleinerziehende, geringes Einkommen (Steuersatz 19%), 1 Kind in der Kita, monatlicher Beitrag 60 f: Bisher waren die jährlichen Kosten von 720 f nicht absetzbar, jetzt können 480 f geltend gemacht werden. Die steuerliche Entlastung beträgt 91 f.
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