Mistelextrakt ist rezeptfrei, aber verordnungsfähig

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen können verpflichtet sein, Krebspatienten die Therapie mit einem rezeptfreien anthroposophischen Mistel-Extrakt zu bezahlen. (Hier war eine Frau an Brustkrebs erkrankt. Nachdem sie eine Chemotherapie durchlaufen hatte, war sie geschwächt und litt wiederholt an Lungenentzündungen. Die Krankenkasse wollte das verordnete Mittel nicht übernehmen, weil es vom "Gemeinsamen Bundesausschuss" als nicht verordnungsfähig angesehen wurde. Das Sozialgericht Dresden war anderer Ansicht: Da die Misteltherapie in der anthroposophischen Medizin "Standard" zur Verhinderung von Metastasen in der Krebsbehandlung sei, könne die Kasse die Kostenübernahme nicht ablehnen.)

(Az.: S 18 KR 534/05)

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