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- AZ 48/2007
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EU-Kommission will Rabattverträge überwachen
Der christdemokratische EU-Parlamentarier wollte von der Kommission wissen, ob die Rabattverträge, die Kassen langfristig an bestimmte Unternehmen binden, nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der EU widersprächen. Zudem fragte er an, ob die Verträge möglicherweise untersagt werden könnten. Kroes stellt in ihrer bereits am 17. Oktober ergangenen Antwort klar, dass Rabattverträge unter bestimmten Umständen unter die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag fallen können: Gemäß Artikel 81 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Artikel 82 verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Die Frage, ob ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung in wettbewerbswidriger Weise Rabatte gewähre, könnte jedoch ausschließlich anhand der Fakten eines Einzelfalles beantwortet werden – insbesondere unter Berücksichtigung der Marktposition des Unternehmens, das den Rabatt gewährt. Da der Arzneimittelmarkt aufgrund der unterschiedlichen Preis- und Erstattungssysteme der Mitgliedstaaten noch immer in nationale Märkte unterteilt ist, seien die nationalen Wettbewerbsbehörden am besten in der Lage, Fälle zu behandeln, bei denen auf dem nationalen Markt gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird, so Kroes. Untersagt werden könnten die Rabattverträge gemäß Artikel 81 EG-Vertrag nur dann, wenn sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes wettbewerbswidrige Auswirkungen haben und nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen. Angesichts der jetzt verfügbaren Informationen habe die Kommission derzeit nicht die Absicht, gegen die Rabattverträge vorzugehen – ihre Auswirkungen wolle man jedoch überwachen.
Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) betonte, dass die Parlamentarische Anfrage nicht das zeitgleich von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik betreffe. Dieses beziehe sich auf eine mögliche Verpflichtung der Krankenkassen, Arzneimittelrabattverträge nach den Vorgaben des europäischen Vergaberechts auszuschreiben. Die Antworten der Wettbewerbskommissarin hält man beim BAH dennoch für sehr interessant: Im Kern handele es sich um die Frage nach der Unternehmenseigenschaft von gesetzlichen Krankenkassen – und damit um die Anwendbarkeit des Kartell- und Wettbewerbsrechts. .
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