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- AZ 48/2007
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Höhere Steuerersparnis für Spender
Der Fiskus erkennt jetzt jährliche Spenden für "gemeinnützige" Zwecke, etwa für den Lieblings-Sportverein, statt nur bis zu 5% bis zu 20% der Gesamteinkünfte, also um das Vierfache an. Gaben für "mildtätige" oder "wissenschaftliche" Zwecke, etwa für die örtliche Kirchengemeinde, waren bisher bereits bis zu 10% begünstigt. Hier wurde der steuerliche Abzugsbetrag auf 20% verdoppelt. Diese Grenze gilt allerdings insgesamt für alle förderungswürdigen Zwecke.
Beispiel: Beträgt das Gesamteinkommen (dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten) z. B. 30.000 Euro im Jahr, so konnten bisher für gemeinnützige Zwecke 1500 Euro steuerwirksam gespendet werden. Spenden für mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke führten – zusätzlich – bis zu 3000 Euro zu einer Steuerersparnis. Jetzt können insgesamt – zusammen mit den gemeinnützigen Spenden – bis zu 6000 Euro Steuern sparen helfen. Das heißt: Die Beträge wurden und werden nicht von der Steuerschuld abgezogen, sondern vom steuerpflichtigen Einkommen. Die Ersparnis ergibt sich dann aus dem persönlichen Steuersatz, macht sich also für Großverdiener stärker bemerkbar als für Bezieher kleinerer Einkommen.
Ein weiteres Bonbon aus Peer Steinbrücks Steuerkasse: Übersteigt die Summe der in einem Jahr geleisteten Spenden den maximal absetzbaren Betrag, so können die steuerlich nicht mehr berücksichtigten Beträge auf die folgenden Jahre übertragen werden. Und das ohne zeitliche Begrenzung.
2000 Euro "Spendenüberhang" aus 2007 kann also im Jahr 2008 Steuern sparen helfen – soweit dann nicht wiederum die 20 Prozent-Grenze überschritten wird (was ja erneut zur Übertragung auf die Folgejahre führen würde).
Eine weitere Neuerung: Waren bisher Spenden bis zu 100 Euro ohne eine Bestätigung des Empfängers absetzbar, so brauchen nunmehr Überweisungen bis zu 200 Euro nicht mehr extra bescheinigt zu werden. Es genügt der Überweisungsbeleg der Bank. Die Postbank kennzeichnet z. B. im Online-Banking den Überweisungsbeleg entsprechend, wenn der Kunde den Betrag per Klick als Spende kennzeichnet. Ansonsten genügt ein Zahlungsbeleg der Bank mit Angaben zum Empfänger und dem Verwendungszweck.
Schließlich: Bei den sogenannten Großspenden, also Einzelüberweisungen von mehr als 25.565 Euro, gab es für den Spender bisher die Möglichkeit, die Spende auf sieben Jahre zu verteilen: auf das Jahr der Zuwendung, das Vorjahr sowie auf die folgenden fünf Jahre. Die Rücktragsmöglichkeit ist gestrichen worden. Nunmehr kann nur noch – siehe oben – "vorgetragen" werden. Für das Jahr 2007 hat der Spender allerdings noch das Wahlrecht zwischen der bisherigen Regelung (mit der Möglichkeit des Rücktrags) und der neuen (mit dem unbegrenzten Recht des Vortrags auf Folgejahre). .
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