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- AZ 1/2008
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Recht
Wer den Chefarzt bezahlt, muss ihn auch bekommen
(bü). Grundsätzlich haben Patienten, die für eine Chefarztbehandlung bezahlt haben, Anspruch darauf, von diesem Mediziner behandelt zu werden. Es ist dann nicht zulässig, dass sie "ohne weiteres" einen Vertreter des gewählten Mediziners zugewiesen bekommen. Ein vertretender Arzt kann nur dann zum Einsatz kommen, wenn der Chefarzt durch "unvorhersehbare Umstände" verhindert ist – dann behält er auch seinen Honoraranspruch. Ist jedoch absehbar, dass der Wahlarzt eine Operation urlaubsbedingt nicht selbst vornehmen kann, so muss der Patient darüber "so früh wie möglich aufgeklärt werden", um die Möglichkeit zu haben, den Eingriff – wie ein Kassenpatient – ohne Zuzahlung vom diensthabenden Arzt vornehmen zu lassen. In dem speziellen Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte sich ein Chefarzt dazu verpflichtet, eine Patientin selbst zu operieren und war am Tag der OP in Urlaub. Weil die Frau aber erst dann vor die Wahl gestellt wurde, entweder wie eine "normale Kassenpatientin" operiert zu werden oder – zum vereinbarten Honorar – vom Vertreter des Chefarztes (diese Variante wählte sie schließlich kurzerhand), durfte sie einen Teil des Honorars zurückbehalten.
(Az.: III ZR 144/07)
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