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- AZ 30/2008
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Patientenverfügung: Aller vorsorglichen Dinge sind drei
Weder Ärzte noch Angehörige haben also das Recht, "direkte" Sterbehilfe zu leisten und lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden. "Indirekte" Sterbehilfe ist allerdings möglich, etwa die Gabe besonders starker Schmerzmittel, ohne die der Patient sehr leiden müsste, die aber dazu führen können, dass der Tod früher eintritt.
Wer den Ärzten "Entscheidungshilfe" geben will, der schreibt eine "Patientenverfügung". Ein solches Schriftstück ist ein wichtiges Indiz für die Mediziner – es sei denn, die Verfügung lasse erkennen, dass der Verfasser sich nur oberflächlich mit der Materie befasst habe. Deshalb wird eine Patientenverfügung am besten selbst handgeschrieben. Sie kann durchaus einem Formular "nachempfunden" sein. Doch sollte die Verfügung zumindest erkennen lassen, dass sich der Verfasser intensiv mit dem Thema befasst hat, etwa wie im Kasten dargestellt.
Wer sich nicht zutraut, eine solche Verfügung "individuell" abzufassen, der spricht mit dem Hausarzt oder einem Notar. Auch Verbraucherberatungsstellen helfen oft weiter (siehe auch Hinweiskasten). Natürlich kann die Verfügung jederzeit geändert werden.
Sinnvoll ist es, von der Verfügung Kopien zu ziehen und eine davon zu Hause aufzubewahren und eine weitere in der Hand- oder Brieftasche. Stattdessen genügt es auch, nur einen Hinweis mit sich zu führen, aus dem hervorgeht, dass eine Patientenverfügung geschrieben wurde und wo das Original zu finden ist. Weitere Exemplare können sich bei vertrauten Personen befinden.
Damit dann aber zur richtigen Zeit ein Anderer für den Sterbenskranken handeln kann, muss ein weiteres Schriftstück vorhanden sein. Das geschieht mit einer "Vorsorgevollmacht", die zweckmäßig zeitlich mit der Patientenverfügung geschrieben wird. Damit kann ein Ausersehener ermächtigt werden, in Fragen der Heilbehandlung bis hin zur Entscheidung, wann sie beendet werden soll, für den Kranken zu entscheiden. Grundsätzlich jedenfalls; denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wird auch in einem solchen Fall die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum Absetzen lebensverlängernder oder -erhaltender Maßnahmen verlangt, wenn Ärzte das für angezeigt halten. (Az.: XII ZB 2/03)
… und Betreuungsverfügung
Wer für den Fall der Fälle geschäftliche und persönliche Angelegenheiten keinesfalls durch einen Fremden erledigt sehen will, was der Fall sein könnte, wenn nicht rechtzeitig auch für diesen Fall vorgesorgt wurde, der setzt – drittens – eine Betreuungsverfügung auf. Darin wird dem Amtsgericht, das für die Bestellung eines offiziellen Betreuers zuständig ist, eine vertraute Person als Betreuer vorgeschlagen, zum Beispiel der Ehepartner, eines der Kinder oder einen Freund.
Beispiel: "Für den Fall, dass eine gerichtliche Betreuung notwendig werden sollte, wünsche ich, dass Herr oder Frau X zum Betreuer bestellt wird, bei seiner Verhinderung Herr oder Frau Y. Der Betreuer soll vor allem mein Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen (etwa einen Mietvertrag oder die Überweisung in ein Pflegeheim betreffend), ferner meine finanziellen Angelegenheiten regeln und auch Zugriff auf meine Post haben." Die Gerichte folgen den Vorschlägen regelmäßig..
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