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- DAZ 38/2008
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Qualifizierte Vollversorgung nur durch ortsnahe Apotheken
Am 11. September 2008 hat der Europäische Gerichtshof (vierte Kammer) die Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen das in § 14 ApoG verankerte Prinzip der ortsnahen Versorgung von Krankenhäusern aus einer Hand durch krankenhausversorgende öffentliche Apotheken (bzw. durch Krankenhausapotheken) in vollem Umfang abgewiesen.
Damit ist zugleich der politische Angriff privater deutscher Krankenhausträger mit Unterstützung der EU-Kommission gegen das bewährte Versorgungsprinzip gescheitert. Da in diesem Verfahren weder Apotheker noch Apothekerorganisationen formal beteiligt waren, konnten BVKA und ABDA ihre Argumente zur Verteidigung des § 14 ApoG nur der verfahrensbeteiligten Bundesregierung vortragen. Von dieser Möglichkeit haben beide Verbände in den Jahren 2006 und 2007 intensiv und erfolgreich Gebrauch gemacht.
Der Vorstand des BVKA sieht mit diesem Urteil seinen seit dem Jahre 2003 vehement vertretenen Standpunkt bestätigt, dass eine qualifizierte Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nur durch eine Apotheke erfolgen kann, die das gesamte Spektrum klinisch-pharmazeutischer Leistungen auf hohem Niveau abdeckt und diese orts- und zeitnah verlässlich erbringt. Dabei ist die Verantwortung der handelnden Apothekerinnen und Apotheker unteilbar, sie muss einer Apotheke als Vertragspartner dauerhaft zugeordnet sein.
Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass die in § 14 ApoG vorgesehenen Bedingungen für eine Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneiversorgung von Krankenhäusern nicht nur geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen, das Gericht hat darüber hinaus bestätigt, dass die gesetzlichen Vorgaben nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit auch erforderlich sind, um den angestrebten hohen Schutz zu erreichen. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang den Ermessensspielraum des deutschen Gesetzgebers bezüglich des von ihm angestrebten Niveaus der Arzneimittelsicherheit und der Versorgungssicherheit. Zugleich erklärt das Gericht ausdrücklich, dass dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen durchaus unterscheiden kann, so dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften erlässt, die weniger streng sind als die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, nicht bedeutet, dass Letztere unverhältnismäßig wären.
Bereits in den letzten Wochen und Monaten sind wir wiederholt gefragt worden, ob nach unserer Einschätzung das nunmehr vorliegende Urteil des EuGH eine Prognose gestatte, wie der Gerichtshof nun in dem Verfahren betreffend Fremd- und Mehrbesitz urteilen werde. Wir betonen ausdrücklich, dass angesichts der unterschiedlichen Besetzung des EuGH in den beiden Verfahren und im Hinblick auf die durchaus unterschiedlichen Rechtsfragen, die jeweils von dem Gericht zu entscheiden sind, Prognosen, Vermutungen oder Prophezeiungen sich schlechterdings verbieten.
Dr. Klaus Peterseim, VorsitzenderKlaus Grimm, stellv. Vorsitzender
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