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- DAZ 38/2009
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DAZ aktuell
Bezeichnung als "Homecare Apotheke" ist irreführend
Die Entscheidung, gegen die das OLG die Revision nicht zugelassen hatte, ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des im Rechtsstreit unterlegenen Apothekers mit Beschluss vom 13. August (Az.: I ZR 20/08) zurück.
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. hatte gegen den Apotheker Klage erhoben, weil sie die Bezeichnung "Homecare Apotheke Deutschland" hinsichtlich der Begriffe "Homecare" und "Deutschland" als irreführend erachtete: Es werde ein Leistungsangebot suggeriert, das über die von anderen Apotheken angebotenen Leistungen hinausgehe, obwohl der Beklagte dieses nicht erbringe.
Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das OLG der Wettbewerbszentrale jedenfalls in Bezug auf den Begriff "Homecare Apotheke" Recht. Bei der Frage, ob die Bezeichnung irreführend im Sinne des UWG ist, komme es nicht auf das Verständnis eines Branchenverbandes an. Maßgeblich sei vielmehr die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Und dieser dürfte ohne vertiefte Branchenkenntnisse und bei wörtlicher Übersetzung der englischen Begriffe, die "häusliche Pflege" vor Augen haben. "Dass die Tätigkeit von Homecareunternehmen von derjenigen eines ambulanten Pflegedienstes verschieden ist, weiß nur, wer die Branche kennt", heißt es im OLG-Urteil. Dies sei aber vom durchschnittlich informierten Verbraucher ebenso wenig zu erwarten wie die Kenntnis darüber, dass Apotheken keine Pflegeleistungen im Sinne häuslicher Kranken- oder Altenpflege anbieten dürfen.
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