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- DAZ 40/2009
- 100 = 98 = 60 = 56
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100 = 98 = 60 = 56
Auslöser für das Gutachten war, dass die AOK einem Hersteller den Zuschlag für Omeprazol erteilt hat, der Packungsgrößen anbietet, die im Markt nicht gängig sind (98 statt 100 Stück). Der Rabattvertrag läuft daher weitgehend ins Leere.
Die Apotheke ist gesetzlich verpflichtet, anstelle eines vom Arzt verordneten nicht unter Rabattvertrag stehenden Arzneimittels ein wirkstoffgleiches rabattbegünstigtes Arzneimittel abzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Substitution vorliegen. Der Austausch setzt unter anderem voraus, dass die Packungsgröße beider Medikamente identisch ist.
Die vom Arzt verordnete Arzneimittelmenge spielte nach Kingreen allerdings überhaupt keine Rolle. Ob der Arzt 56, 60 oder 100 Omeprazol-Kapseln verschreibt, wäre ohne Belang. Denn die Apotheke hätte stets die 98er Packung des Rabattarzneimittels abzugeben. Der Arzt würde bei dieser Regelung nicht einmal erfahren, dass sein Patient 2 Kapseln weniger oder auch 42 mehr als verordnet erhält.
In einer Pressemitteilung kritisiert dies der Verband Pro Generika aufs Schärfste. Die Entscheidung, mit welcher Menge eines Arzneimittels ein Patient zu versorgen ist, sei aus gutem Grund dem Arzt vorbehalten. Die Krankenkasse habe sich nicht anzumaßen, Therapieentscheidungen der Ärzte durch eine mehr als fragwürdige Auslegung der Aut-idem-Regelung zu konterkarieren, um ihre Erträge aus Rabattverträgen zu optimieren. Therapiehoheit und -sicherheit hätten vor der Einsparmaximierung vielmehr immer Vorrang. ral
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