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- AZ 36/2010
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Wirtschaft
Auch ohne "Quittung" steuerliche Erleichterung bis Ende 12/2010
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von
den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtsverbände (dazu zählen zum Beispiel das Diakonische Werk – der Deutsche Caritas-Verband – Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – das Deutsche Rote Kreuz – die Arbeiterwohlfahrt – der Sozialverband Deutschland (VdK)) oder von
inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
inländischen öffentlichen Dienststellen
eingerichtet wurden, gilt "ohne betragsmäßige Beschränkung" ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Danach genügt es, als Nachweis entweder den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (etwa: ein Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking der späteren Steuererklärung beizufügen. Eine offizielle Empfangsbestätigung ist also nicht erforderlich.
Spendenkonto als Treuhandkonto
Das Bundesfinanzministerium weiter: Aus Solidarität mit den Opfern der Flut haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet. Dorthin geleitete Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Gelder anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise an eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist auch hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine Kopie der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-)Bescheinigung für jeden Spender ausgestellt wird.
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