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- AZ 49/2010
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Recht
Kostenübernahme durch Krankenkasse: Instanzenweg einhalten
(bü). Einem gesetzlich Krankenversicherten sind Kosten für eine selbst beschaffte Leistung zu erstatten, wenn sie dadurch entstanden sind, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Versicherte ist deshalb vor Inanspruchnahme einer privat zu bezahlenden Behandlung grundsätzlich gehalten, sich an seine Krankenkasse zu wenden und die Kostenübernahme zu beantragen. Bei einer Patientin, die bereits an einer mehrjährigen und vielfach therapierten Krebserkrankung leidet, liegt auch kein Notfall vor, der eine vorherige Absprache mit der Krankenkasse entbehrlich macht. (Deshalb wurde hier die Kostenübernahme einer ohne Einschaltung der Krankenkasse durchgeführten Thermotherapie aus formalen Gründen abgelehnt, weil der "Instanzenweg" nicht eingehalten wurde und die Krankenkasse deshalb nicht die Möglichkeit hatte, den Leistungsfall zu prüfen und gegebenenfalls andere – preisgünstigere – Behandlungsmethoden vorzuschlagen.)
(SG Köln, S 26 KR 119/06)
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