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Gesundheitspolitik
Festbetrag für Pitavastatin
Das erste Verfahren der frühen Nutzenbewertung lief zackig. Doch G-BA-Chef Rainer Hess räumt ein, dass dies nicht als Erfolgsmeldung zu verbuchen ist. Da der Hersteller selbst nicht behauptete, Pitavastin habe einen Zusatznutzen, kam ein beschleunigtes Verfahren zum Zuge.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die pharmakologisch therapeutisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, müssen gemäß den Bestimmungen des § 35a Abs. 1 SGB V den medizinischen Zusatznutzen grundsätzlich als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 Abs. 1b Satz 1 bis 5 SGB V nachweisen. Diese war vorliegend nicht zu erkennen. Hess weiß, dass die Beschlüsse nicht stets so leicht fallen werden: "Schwieriges kommt nächstes Jahr."
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