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VG Köln: BfArM muss neu entscheiden

BERLIN (ks). Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage eines an multipler Sklerose (MS) erkrankten Patienten auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken teilweise stattgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss seinen Antrag nun erneut bescheiden.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2011, Az.: 7 K 3889/09 – nicht rechtskräftig)
Eigenabau erlauben Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage eines MSKranken auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischenZwecken teilweise stattgegeben. Das BfArM hatte einen entsprechenden Antrag abgewiesen.  Foto: Imago

Der Kläger, der seit 1985 an MS erkrankt ist, möchte zu therapeutischen Zwecken Cannabis selbst anbauen. Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie. Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an. Daher beantragte er beim BfArM eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.

Keine zwingenden Versagungsgründe

Dem folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht: Es hält die ablehnende Entscheidung des BfArM für rechtswidrig. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädige. Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen.

Ermessensspielraum besser ausüben

Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade. Deshalb müsse die Behörde über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne.


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