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Steuer
Betriebsfest vor Weihnachten: Der Fiskus feiert mit
So kann es bei derselben Betriebsveranstaltung Arbeitnehmer geben, die die empfangenen Wohltaten als Arbeitslohn versteuern müssen – ihre Kolleginnen und Kollegen aber nicht. Das geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag von 110 Euro (einschließlich der Mehrwertsteuer, das entspricht 92,44 Euro netto), den die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten steuerfrei aufwenden dürfen, nicht "pro Person", sondern "pro Arbeitnehmer" rechnet.
Kostet beispielsweise das Betriebsfest pro Teilnehmer 80 Euro, so hat die Fete keine Auswirkung auf die vom Arbeitnehmer zu entrichtende Lohnsteuer. Sind aber auch die (Ehe-)Partner der Beschäftigten eingeladen, so ergibt sich in diesem Beispiel ein "steuerschädlicher" Kostenfaktor von 160 Euro; denn je Teilnehmer sind zwar nur 80 Euro angefallen – doch muss dieser Betrag den einzelnen Arbeitnehmern zugerechnet werden, die in Begleitung statt "solo" erschienen sind. Die 160 Euro (und nicht nur der 110 Euro übersteigende Betrag) werden dem Verdienst des entsprechenden Monats zugeschlagen und davon dann die Steuer berechnet.
Allerdings kann der Arbeitgeber für diese Fälle die Abrechnung im Pauschalverfahren wählen, was 25 Prozent Lohnsteuer kostet. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer (plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Pro Jahr können bis zu zwei Betriebsfeste (oder Betriebsausflüge) so ausgerichtet werden, ohne dass der Fiskus dafür die Hand aufhält. Bei mehr als zwei Feiern im Jahr kann sich der Arbeitgeber die beiden (im 110-Euro-Rahmen) "teuersten" aussuchen, die er mit dem Finanzamt abrechnet. Und jede der steuerlich begünstigten Veranstaltungen muss grundsätzlich allen Mitarbeitern des Betriebs (der Abteilung) offen stehen. Veranstaltung Nummer 3 bringt dem Arbeitgeber keine Steuerermäßigung und muss von den Mitarbeitern versteuert werden – falls die Firma das nicht pauschal übernimmt (in diesem Fall werden auch keine Sozialversicherungsbeiträge fällig).
Was gehört zu den vom Fiskus anerkannten "Zuwendungen" bei einer Betriebsveranstaltung? Neben Speisen und Getränken die Fahrkosten, Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die Kosten für den "äußeren Rahmen" des Betriebsfestes (Saalmiete, Musik, Kegelbahn, Auftritte von Künstlern), auch kleine Geschenke (etwa Weihnachtspäckchen). Tombolagewinne anlässlich eines Betriebsfestes werden nicht auf den 110-Euro-Freibetrag angerechnet.
Übrigens: Kostet ein Betriebsfest oder -ausflug zwar mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer, wird der übersteigende Betrag jedoch von den Mitarbeitern getragen, so ändert das an der steuerlichen Vergünstigung der 110-Euro-Pauschale nichts.
"Schutzengel" Berufsgenossenschaft
Eine weitere Frage: Was gilt, wenn beispielsweise beim Tänzchen mit der Kollegin ein Unfall passiert? Wird die Weihnachtsfeier vom Arbeitgeber (oder zumindest mit seiner Billigung) veranstaltet, um die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Mitarbeitern zu fördern, so stehen die teilnehmenden Mitarbeiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Weitere Voraussetzung: Alle Betriebsangehörigen sind eingeladen. Wenn in größeren Unternehmen Weihnachtsfeiern nur für einzelne Abteilungen stattfinden, so sind diese Veranstaltungen ebenfalls geschützt.
Versichert sind auch alle bei solchen Veranstaltungen üblichen Tätigkeiten, "die geplanter Bestandteil des Festes sind", also auch Tanzen, Essen und Trinken, Aufführungen und so weiter – ferner der Hin- und Rückweg der Mitarbeiter. Ausgenommen sind nur "selbst geschaffene Gefahren", zum Beispiel durch starken Alkoholgenuss. Feste feiern lässt sich ja auch mit klarem Kopf. Der Versicherungsschutz endet, sobald die Veranstaltung nicht mehr "vom Unternehmen getragen" – etwa die Feier offiziell für beendet erklärt wird. Versicherungsschutz besteht auch nicht für mitfeiernde Familienangehörige oder Gäste, sondern nur für die Beschäftigten des jeweiligen Unternehmens. Nicht versichert sind ferner privat organisierte Feiern, beispielsweise anlässlich eines Geburtstages oder einer Beförderung. Dies gilt selbst dann, wenn die Feier im Betrieb stattfindet.
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