Recht

Arbeitszeugnis: " für die Zukunft alles Gute" reicht aus

(bü). Ein Arbeitnehmer (hier der Leiter eines Baumarktes), der aus dem Betrieb ausscheidet und in seinem Arbeitszeugnis die Schlussformel " Wir wünschen ihnen für die Zukunft alles Gute" findet, muss schon gute Gründe haben, wenn er verlangt, dass der Arbeitgeber ihm "für die langjährige Zusammenarbeit" dankt und "für seine berufliche und private Zukunft alles Gute" wünscht. Denn die vom Arbeitgeber verwendete kurze Formulierung drücke weder Bedauern über das Ausscheiden noch Dank für die Zusammenarbeit aus. Dadurch werde aber die (hier) "ansonsten gute Beurteilung im Zeugnis nicht entwertet". Die Klage des Arbeitnehmers wurde deshalb abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht: "Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, "kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden".


(BAG, 9 AZR 227/11)



AZ 2013, Nr. 1/2, S. 6

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