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Gesundheitspolitik
Rezept-Boni: Apotheker ziehen Klagen zurück
Die Bayerische Landesapothekerkammer hat ein waches Auge, wenn Apotheken bei Rezepteinlösung Boni gewähren. Gegen die nun vor dem Verwaltungsgericht klagenden Apotheker hat sie bereits den Weg zu den Berufsgerichten eingeschlagen. Einer von ihnen wurde im Februar letzten Jahres vom Berufsgericht für die Heilberufe Nürnberg-Fürth zu einer Geldbuße in Höhe von 5000 Euro verurteilt. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht; der Apotheker gewährt seine Boni auch weiterhin. Gegen den zweiten Apotheker ist eine Klage am Berufsgericht anhängig. Ein Verhandlungstermin ist hier noch nicht terminiert.
Was darf die Kammer?
Trotz der laufenden berufsgerichtlichen Verfahren hatten sich die Apotheker an das Verwaltungsgericht gewandt und gingen nun ihrerseits gegen die Landesapothekerkammer vor. Für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptantrag – der Feststellung, dass die Boni-Gewährung nicht gegen die Berufsordnung verstößt – nicht durchkommen sollten, stellten die Apotheker einen Hilfsantrag. Zumindest sollte das Gericht feststellen, dass die Kammer aus Verhältnismäßigkeitsüberlegungen nicht berechtigt sei, rezeptbezogene Boni berufsgerichtlich zu beanstanden. Nun wird es gar keine gerichtliche Feststellung geben.
Hinweise der Richterin
Nach Informationen der AZ machte die Vorsitzende Richterin deutlich, dass die Feststellungsklagen zumindest dann unzulässig sind, wenn die Apotheker ein von der Apothekerkammer als berufsrechtswidrig eingestuftes Verhalten trotz Beanstandung fortführen. Auch die Argumentation der Kläger, die Verwaltungsgerichte seien die sachnäheren Gerichte, ließ die Richterin nicht gelten. Durch die Berufsgerichte erfolge vielmehr eine gleichwertige und umfassende Überprüfung aller im Raum stehenden Rechtsfragen.
Zudem stellte die Richterin klar, dass sie im Angebot rezeptbezogener Boni einen Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorgaben im Arzneimittelgesetz, in der Arzneimittelpreisverordnung und in der Berufsordnung sehe. Sie regte daher eine Klagerücknahme an – und die Kläger ließen sich überzeugen.
AZ 2013, Nr. 13/14, S. 2
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