Recht

Wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage offen sind

Bundesarbeitsgericht zum Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

(vdaa/az). Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer noch Anrecht auf Erholungsurlaub hat, muss ihm dieser abgegolten ("ausbezahlt") werden. Der Arbeitnehmer kann aber auf diese Abgeltung verzichten.

Der § 13 Abs. 1 Satz 3 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (BurlG) regelt, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Von dieser Regelung darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Jedoch verhindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, sieht davon aber ab, steht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nichts entgegen, auch Unionsrecht nicht. Darauf verweist der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (VDAA) in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Mai 2013 (Az. 9 AZR 844/11).

Die Beklagte hatte am 26. November 2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30. Juni 2009 gekündigt. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich u. a., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist und die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro zahlt. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hatte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, zusätzlich zur Abfindung Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6543,60 Euro verurteilt.

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.

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