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- AZ 26/2013
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Gesundheitspolitik
Keine Rezeptvermittlung durch Dritte
Geklagt hatte eine Apothekerin gegen die Kooperation eines Konkurrenten mit einer GmbH. Geschäftszweck der Gesellschaft ist es, vor der Entlassung stehende Patienten der Uniklinik über ihre weitere Behandlung und Versorgung zu unterrichten und sie dabei zu unterstützen. Mit dem Einverständnis der Patienten erhielt der beklagte Apotheker von der GmbH Vorabinformationen über die verordneten Medikamente per Fax. Er lieferte die Medikamente dann in die Klinik und erhielt im Gegenzug das entsprechende Originalrezept ausgehändigt.
Das Landgericht Freiburg hatte keinen Verstoß gegen § 11 ApoG erkannt. Nach dieser Norm dürfen Apotheker mit Ärzten oder anderen Behandlungspersonen keine Absprachen treffen, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Anders das OLG Karlsruhe: Abgesehen von Notfällen untersagte es dem Apotheker die praktizierte Kooperation mit der GmbH. Ihm droht nun im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter gehört die GmbH zu dem von § 11 Abs. 1 ApoG angesprochenen Personenkreis. Bei enger Auslegung der Vorschrift umfasse sie zwar nur die Personen, die die Heilkunde ausüben. Der Begriff sei aber weit auszulegen, um zu gewährleisten, "dass der Apotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion bei der Lieferung und Aushändigung von Arzneimitteln sachgerecht und eigenverantwortlich entsprechend seiner herausgehobenen Stellung im Gesundheitssystem wahrnimmt". Entscheidend sei letztlich die tatsächliche Einschaltung der Gesellschaft in den Komplex der Behandlung von Krankheiten.
Weil der Apotheker sich durch diese Verschreibungen zuweisen lasse, verstoße diese Kooperation gegen § 11 Abs. 1 ApoG. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Rezepte den Mitarbeitern der GmbH von den Patienten selbst übergeben werden oder mit dessen Einverständnis zu ihr gelangen. Ebenso wenig, dass die Gesellschaft den Patienten die Auswahl einer bestimmten Apotheke überlässt. "Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Modell ein die Apothekenwahl des Patienten maßgeblich steuerndes Element dadurch innewohnt, dass die Einschaltung der GmbH darauf angelegt ist, ihr Einfluss auf die Auswahl der Apotheke zu verschaffen."
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