Recht

"Regelmäßige Arbeitsstätte" auch in der Probezeit

(bü). Ein Arbeitnehmer, der in den ersten sechs Monaten seines Arbeitsverhältnisses „auf Probe“ beschäftigt wird, hat unabhängig davon, dass er während dieses halben Jahres bereits wieder entlassen werden könnte, eine „regelmäßige Arbeitsstätte“. Seine Wege zum Betrieb kann er deshalb nur mit der üblichen Entfernungspauschale von 30 Cent für die einfache Strecke als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen - nicht mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Ihm wurde vom Finanzamt und auch vom Gericht vorgehalten, dass er von Beginn an ein „dauerndes Arbeitsverhältnis“ angestrebt habe. Die Probezeit habe diese Absicht nicht infrage gestellt.

(Niedersächsisches FG, 2 K 135/12)

Das könnte Sie auch interessieren

Die unglückliche Geschichte des Kassenabschlags

Als Steuerungsinstrument wiederentdeckt

„Lass uns reden“-Talk der ABDA / Overwiening: Das kann nur ein Platzhalter sein / Heidenblut will sich für Anpassung nach oben einsetzen

Was wird aus den 50 Cent fürs Lieferengpassmanagement?

Bundesgerichtshof setzt beim „Skonto-Urteil“ auf strenge Wortlaut-Auslegung

Großhandel darf auch auf Fixzuschlag verzichten

Phagro-Chef Trümper kritisiert die „Erstarrung“ des Großhandelshonorars

Parallelen zur Parteienfinanzierung

Rückblick und Ausblick zu Großhandelsskonti

Der ewige Skonti-Streit

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.