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- AZ 43/2013
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Recht
"Regelmäßige Arbeitsstätte" auch in der Probezeit
(bü). Ein Arbeitnehmer, der in den ersten sechs Monaten seines Arbeitsverhältnisses „auf Probe“ beschäftigt wird, hat unabhängig davon, dass er während dieses halben Jahres bereits wieder entlassen werden könnte, eine „regelmäßige Arbeitsstätte“. Seine Wege zum Betrieb kann er deshalb nur mit der üblichen Entfernungspauschale von 30 Cent für die einfache Strecke als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen - nicht mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Ihm wurde vom Finanzamt und auch vom Gericht vorgehalten, dass er von Beginn an ein „dauerndes Arbeitsverhältnis“ angestrebt habe. Die Probezeit habe diese Absicht nicht infrage gestellt.
(Niedersächsisches FG, 2 K 135/12)
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