Recht

Eingetragene Lebenspartner – zumindest vorübergehend – in den Klassen III und V

(bü). Das Finanzgericht Münster hat es als "zweifelhaft" angesehen, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht wie verheiratete Steuerpflichtige behandelt werden. Und dass sie deshalb nicht die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können. Das Gericht hat daher angeordnet, dass die Lebenspartner vorläufig – das heißt bis zu einer endgültigen Klärung der Streitfrage – in den Steuerklassen III und V (statt bisher I und I) geführt werden.


(FG Münster, 6 V 4218/11 E)



AZ 2013, Nr. 7, S. 7

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