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Streit um produktneutrale Impfstoffverordnung geht weiter

BERLIN (jz). Auf die ablehnende gerichtliche Entscheidung zur produktneutralen Impfstoffverordnung hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) reagiert: Am 19. Juli versandte sie gemeinsam mit den Kassen eine Schnellinformation an ihre Mitglieder, in der sie empfiehlt, ab sofort "ausnahmslos alle rabattierten Impfstoffe namentlich zu verordnen". Anderenfalls sei nicht auszuschließen, dass Verordnungen nicht durch Apotheken beliefert und zurückgegeben würden. Für das Verhalten des Landesapothekerverbands haben Ärzte und Krankenkassen allerdings kein Verständnis – es führe zu Mehrarbeit in den Arztpraxen.

"KVBW und gesetzliche Krankenkassen sind sich völlig einig, dass diese für Arzt wie Apotheke nachteilige Entscheidung unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel angegriffen wird", erklären der KVBW-Vorstandsvorsitzende Dr. Norbert Metke und – für die gesetzlichen Krankenkassen – der Vorstandsvorsitzende der AOK des Landes, Dr. Christopher Hermann. Das Ergebnis der vom Landesapothekerverband initiierten juristischen Auseinandersetzung sei, dass auf die Praxen nunmehr "erneute Mehrarbeit" zukomme, da auch die vom Gesetzgeber für die Versorgung vorgesehenen rabattierten Impfstoffe zunächst nur noch namentlich zu verordnen seien.

"Keinerlei Verständnis" für das Verhalten des LAV

Krankenkassen und KVBW wollen daher gemeinsam die Impfvereinbarung weiter entwickeln, die auch den "dokumentierten Mehraufwand der Praxen" berücksichtigt. Auch wenn das Verhalten des Landesapothekerverbands auf "keinerlei Verständnis" bei den Ärzten stößt, soll daraus keine Grundsatzdiskussion erwachsen: "Dennoch würden wir bedauern, wenn Vorgänge wie der dargelegte zu einer politischen Diskussion um das Alleinstellungsmerkmal der Apotheken in Bezug auf die Abgabe von Medikamenten führen", betonen Metke und Hermann im Rundschreiben.

Produktneutrale Verordnung vorerst unzulässig

Vier Tage zuvor hatte das Sozialgericht Stuttgart im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die produktneutrale Verordnung von Impfstoffen – wie sie seit Anfang des Jahres in Baden-Württemberg praktiziert wird – unzulässig ist (siehe auch AZ 2013, Nr. 30, S. 2). Nach Auffassung der Kammer können Apotheken nicht dazu verpflichtet werden, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben. Dafür fehle es bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, hieß es in der Begründung. Auch darf aus Sicht des Gerichts keine Verantwortungsverlagerung "einseitig zu Lasten der Apotheken vorgenommen" werden. Abzuwarten bleibt nun, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

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