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DAZ aktuell
Aus für Rx-Boni
Das 3. AMG-Änderungsgesetz ist in Kraft getreten
Seit dieser Woche gilt ein ergänzter § 7 Heilmittelwerbegesetz. Nach dieser Norm waren Zuwendungen im Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe schon zuvor grundsätzlich verboten. Es gab und gibt jedoch Ausnahmen. So sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes etwa dann nicht verboten, wenn es sich um „geringwertige Kleinigkeiten“ handelt. Der Bundesgerichtshof hatte die hier gezogene „Geringwertigkeitsschwelle“ auch angewendet, als er die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit rezeptbezogener Boni beurteilt hatte. In der Folge wurden Rezeptboni von den Zivilgerichten in einem gewissen Rahmen akzeptiert. Ein Ein-Euro-Bonus pro Rezeptposition ging auch beim Bundesgerichtshof durch. Anders sahen es Berufs- und auch einige Verwaltungsgerichte. Sie wollten von einer wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle nichts wissen. Ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht wurde von den Berufsgerichten in den meisten Fällen geahndet – wenn auch in unterschiedlicher Intensität.
Der Gesetzgeber wollte Klarheit in die nicht ganz übersichtliche Rechtslage bringen. Und so steht nun in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz ein weiterer Satz: „Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.“ Damit ist künftig kein Verstoß gegen das Preisrecht mehr erlaubt – weder aufsichts- noch wettbewerbsrechtlich.
Dass das neue Verbot von den Apotheken, die bislang auf Rx-Boni gesetzt haben, ohne Weiteres akzeptiert wird, kann allerdings bezweifelt werden. Bei den Anwälten der Branche regt sich bereits Kritik. Sie sind bereit für den nächsten Gang vor Gericht – und geben sich sicher, dass das Verbot am Ende dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt wird.
Weitere Neuregelungen
Über das Bonus-Verbot hinaus sorgt das 3. AMG-Änderungsgesetz für die Umsetzung einer Reihe europarechtlicher Vorgaben – insbesondere aus dem Bereich der Pharmakovigilanz. Zudem enthält es verschärfte Maßnahmen gegen Doping im Sport. Zum bereits bestehenden Besitzverbot für Dopingmittel kommt ein Erwerbsverbot.
Nicht zuletzt wurde an den mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz eingeführten Regelungen zur (frühen) Nutzenbewertung nachjustiert. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nun eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Veranlassung der Nutzenbewertung im Bestandsmarkt. Zudem ist eine flexiblere Regelung für die Auswahl der Vergleichstherapie vorgesehen. Ebenso wird im Sozialgesetzbuch V klargestellt, dass für Arzneimittel, für die kein Zusatznutzen belegt ist, ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren ist, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die wirtschaftlichste der möglichen Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie.
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