DAZ aktuell

Rahmenvertrag ausgebremst

GKV-Spitzenverband und DAV uneins über Retax-Regelungen

BERLIN (ks). Die außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) hat am 15. August den geplanten Änderungen am Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zugestimmt. Ob der geänderte Vertrag wie vorgesehen zum 1. September in Kraft treten kann, ist allerdings ungewiss. Der GKV-Spitzenverband besteht darauf, die neuen Bestimmungen zum Zahlungs- und Lieferanspruch (§ 3 RahmenV) bei der Abstimmung zunächst außen vor zu lassen. Er will die Entscheidungsgründe des Bundessozialgerichts zum Null-Retax-Musterprozess abwarten. Der DAV hat hierfür kein Verständnis.

Der Rahmenvertrag soll an unterschiedlichen Stellen angepasst werden. Herzstück ist aber § 3, in dem es unter anderem darum geht, Nullretaxationen wegen bestimmter Formfehler zu unterbinden. Grundsatz der neuen Norm ist: „Gibt eine Apotheke ein Produkt, das von der Leistungspflicht umfasst ist, ordnungsgemäß ab, erwirbt sie einen Zahlungsanspruch gegenüber der angegebenen Krankenkasse.“ Dann werden die Fälle aufgeführt, wann kein Zahlungsanspruch besteht. Der DAV hatte bereits im April den geplanten Änderungen zugestimmt. Allerdings waren nicht alle DAV-Mitgliedsorganisationen mit den Änderungen einverstanden. Einige sahen sie als einen Rückschritt gegenüber ihren eigenen Verträgen auf Landesebene. Sie sahen durch die Generalklausel die Gefahr von Null-Retaxationen bei „nicht ordnungsgemäßer Abgabe“. Der DAV wollte die Kritik über einen gemeinsamen Kommentar mit dem GKV-Spitzenverband auffangen. Doch der GKV-Spitzenverband war hierfür nicht zu haben – zudem sah er noch an anderen Stellen Nachbesserungsbedarf. So wurde nochmals an den Änderungen gearbeitet. Einen Konsens fanden DAV und GKV-Spitzenverband dann bei ihrem letzten Verhandlungstermin am 27. Juni. Nun gibt es eine Fußnote zum Begriff der „ordnungsgemäßen“ Abgabe. Sie muss „entsprechend der Bestimmungen der ergänzenden Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V“ – also jener auf Landesebene – „ordnungsgemäß“ sein. Lediglich die Substitutionsausschlussliste blieb ein offener Punkt – über diese soll nun bekanntlich die Schiedsstelle entscheiden.

Nullretax-Urteil soll eingearbeitet werden

Kurz nach der letzten Verhandlungsrunde – am 2. Juli 2013 – fiel jedoch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Retaxation bei der Abgabe von Nicht-Rabattvertragsarzneimitteln. Wird ohne Grund ein anderes Arzneimittel abgegeben als das, für das ein Rabattvertrag besteht, ist die Krankenkasse zur Komplettabsetzung berechtigt, urteilte das Gericht. Die Entscheidungsgründe stehen noch aus. Der GKV-Spitzenverband teilte daraufhin dem DAV mit, das BSG-Urteil habe „eine neue Rechtslage geschaffen, die nicht zu ignorieren ist“. Er sehe daher noch Harmonisierungsbedarf bei § 3. Mit Schreiben vom 1. August schlug GKV-Vizevorstandschef Johann-Magnus von Stackelberg dem DAV vor, das bisherige Verhandlungspaket ohne die Änderungen zu § 3 sowie ohne die Substitutionsausschlussliste abzuschließen.

Der DAV reagierte hierauf ohne Verständnis: Alle anderen in § 3 behandelten Sachverhalte seien nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens – und damit auch nicht vom BSG-Urteil umfasst. Daher sehe der DAV es nicht als notwendig an, den gesamten Paragrafen infrage zu stellen. Zudem sei die DAV-Verhandlungskommission angehalten, der Mitgliederversammlung den gesamten Vertrag zur Abstimmung zu stellen. Doch der GKV-Spitzenverband blieb bei seiner Auffassung, dass die Konsequenzen des BSG-Urteils zunächst einzuarbeiten seien, ehe über § 3 des Rahmenvertrages abgestimmt werden könne. Die anderen konsentierten Vertragsstellen könnten jedoch unterzeichnet werden. „Dies wäre ein Weg, der die Rechtskonformität sicherstellt und zugleich ein wichtiges Signal für die Flexibilität und Handlungsfähigkeit der Rahmenvertragspartner darstellt“, heißt es im Schreiben des GKV-Spitzenverbands.

Becker: DAV ist dem Auftrag der Politik nachgekommen

Dennoch stimmte die DAV-Mitgliederversammlung letzte Woche Donnerstag für die gesamten Änderungen – bei drei Gegenstimmen. Das positive Abstimmungsergebnis teilte der DAV-Vorsitzende Fritz Becker dem GKV-Spitzenverband anschließend per Brief mit. Darin gab Becker auch zu verstehen, dass der DAV die Annahmen des GKV-Spitzenverbandes für falsch hält. Er verweist auch auf § 3 Abs. 8 des Vertragsentwurfs, der das Verfahren für nachträgliche Modifikationen an den Bestimmungen des Paragrafen regelt.

„Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass seitens der Politik der ausdrückliche Auftrag an uns ausgesprochen wurde, die Fälle Retaxierungen zu regeln. Wir sind diesem Auftrag nachgekommen“, heißt es in Beckers Brief weiter. Für die weiteren Verhandlungen sei es nicht förderlich, dass nun schon zum zweiten Mal in diesem Jahr ein gefundenes Verhandlungsergebnis vom GKV-Spitzenverband nicht mitgetragen werde. Der DAV erwarte daher einen Verfahrensvorschlag, wie der GKV-Spitzenverband hiermit in Zukunft umzugehen gedenke. 

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