DAZ aktuell

Clinch in der Schweiz

Apothekerverband und Zur Rose streiten über Arzneimittelversand

BERLIN (jz) | In der Schweiz ist der Versandhandel mit Arzneimitteln grundsätzlich untersagt. Nur ausnahmsweise erhalten Versandapotheken eine Bewilligung – unter gewissen Voraussetzungen. Ob Zur Rose diese erfüllt, darüber wird in der Schweiz derzeit gestritten.

Der Schweizerische Apothekerverband stößt sich am Konzept der Versandapotheke: Er kritisiert die mangelnde Beratung beim OTC-Versand und auch ganz grundsätzlich die Zusammenarbeit mit Ärzten. Zur Rose wiederum vermutet hinter der Kritik des Verbands wirtschaftliche Interessen.

Der Arzneimittelversandhandel stützt sich in der Schweiz auf ganz andere Regelungen als man sie aus den EU-Mitgliedstaaten kennt. Das Heilmittelgesetz der Eidgenossen verbietet ihn grundsätzlich (Art. 27 HMG). Die Kantone können den Versand jedoch bewilligen. Allerdings nur, wenn eine ärztliche Verschreibung vorliegt, keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen, die sachgemäße Beratung und eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist. Das gilt auch, wenn nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel versendet werden sollen.

Um den OTC-Versand trotzdem attraktiv zu machen, hat Zur Rose 2011 in der Schweiz ein eigenes System eingeführt. Ohne direkten Kontakt zum Arzt können Kunden ihr OTC-Rezept bekommen: Sie müssen dafür bei der Bestellung einige Fragen zu Gesundheitszustand, Alter, Körpergröße und Begleitmedikation beantworten. Mit der Versandapotheke zusammenarbeitende Ärzte prüfen die Bestellungen und stellen bei Unbedenklichkeit ein Rezept aus. Bestellung und Rezept werden anschließend von einem Apotheker auf pharmazeutische Plausibilität überprüft.

Verband pocht auf Beratung

Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse sieht hierdurch allerdings den Patientenschutz in Gefahr. Aus seiner Sicht verstößt der OTC-Versand gegen das Heilmittelgesetz, weil im Bestellprozess die erforderliche Fachberatung fehlt. Vor Gericht konnte sich der Verband mit dieser Auffassung bislang jedoch nicht durchsetzen. Allerdings ist das Verfahren nach Angaben einer Zur Rose-Sprecherin derzeit noch anhängig. Man sei aber von der Rechtmäßigkeit des eigenen Konzepts überzeugt und sehe dem weiteren Verlauf daher „gelassen“ entgegen.

pharmaSuisse hat aber noch mehr auszusetzen: In der Juni-Ausgabe der Publikation „dosis“ kritisiert der Verband die Zusammenarbeit der Versandapotheke mit Ärzten. Letztere erhielten diverse Entschädigungen, etwa für die Überweisung von Rezepten (1 CHF/80 Cent), die Medikamentenentgegennahme für Patienten (5 CHF/4 Euro) und die Gewinnung von Neukunden (40 CHF/32 Euro). Ärzte verdienten so trotz Dispensierverbots in ihrem Kanton am Medikamentenverkauf. Der Verband fordert daher eine Präzisierung des Art. 33 Heilmittelgesetz, der korruptives Handeln im Arzneimittelbereich regelt.

Zur Rose verweist wiederum darauf, dass Ärzten für alle in der Schweiz zugelassenen Medikamente die gleiche Entschädigung gezahlt werde. „Die Ärzte werden deshalb in der Therapiewahl in keiner Weise beeinflusst“, so die Sprecherin. Für den Arzt gebe es legitime Gründe, seine Patienten über den kostengünstigeren Vertriebskanal der Versandapotheken zu informieren. Bei Zur Rose vermutet man hinter der Forderung des Verbands eher wirtschaftliche Interessen: „Für die Apotheker sind Versandapotheken ein unliebsamer, da preislich und bezüglich Leistung sehr attraktiver Mitbewerber, der das in vielen Kantonen vorherrschende Apotheker-Monopol aufweicht.“

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