DAZ aktuell

Gericht bestätigt eGK-Pflicht

Versicherte haben keinen Anspruch auf anderweitigen Versicherungsnachweis

BERLIN (jz) | Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist ab Januar 2014 Pflicht. Das Sozialgericht Berlin entschied im Rahmen eines Eilverfahrens, dass die Darstellung des Lichtbildes und die Speicherung der Personaldaten auf der neuen eGK durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt ist. Gesetzlich Versicherte könnten von ihrer Krankenkasse daher nicht fordern, einen anderen Versicherungsnachweis auszustellen. (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. November 2013, Az. S 81 KR 2176/13 ER – nicht rechtskräftig)

Ein Versicherter aus Berlin, dessen bisherige Krankenversichertenkarte Ende September 2013 ausgelaufen war, hatte sich trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Krankenkasse geweigert, ein Bild für die neue eGK zu übermitteln. Im Oktober beantragte er beim Sozialgericht, seine Krankenkasse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, „ihm eine Bescheinigung über den Versicherungsschutz zur Vorlage bei Ärzten auszustellen, ohne die elektronische Gesundheitskarte hierfür zu nutzen“. Das lehnte das Gericht allerdings ab: Das Interesse der Allgemeinheit überwiege sein individuelles Interesse.

Gleiche Pflicht für alle

Er könne von seiner Kasse die Ausstellung einer anderen Mitgliedsbescheinigung als der eGK nicht verlangen, heißt es im Beschluss. Eine Befreiung von der Nutzung der eGK sei ebenfalls nicht möglich. Die Nutzungspflicht für Versicherte sei „gerechtfertigt durch das Interesse der Solidargemeinschaft […] an einer einheitlichen und effektiven Zusammenarbeit von Versichertem, Krankenkasse und Leistungserbringern und einer wirtschaftlichen Abrechnung der Behandlungskosten“. Das GKV-System könne nur funktionieren, wenn sich alle an die vorgesehene Verfahrensweise hielten.

Dem stehen nach Meinung des Gerichts auch künftige Funktionen der eGK, wie beispielsweise die Speicherung von Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit oder der elektronische Arztbrief, nicht entgegen. Die technische Eignung der elektronischen Karte bedeute nicht zugleich eine unzulässige Nutzung, so die Erklärung – letztere könne schließlich von jedem Versicherten selbst verhindert werden. Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen dieser Daten mittels der eGK sei nämlich nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig bzw. die Einwilligung könne jederzeit widerrufen werden.

Versicherungsnachweis nur nachträglich

Eine Einschränkung machte das Gericht aber doch: Im Falle einer bereits erfolgten ärztlichen Behandlung sei die Krankenkasse verpflichtet, nachträglich einen Versicherungsnachweis zur Verhinderung einer Privatabrechnung auszustellen. Allerdings war diese Frage im vorliegenden Fall gar nicht strittig. Das Interesse des Versicherten zielte vielmehr auf einen allgemeinen Berechtigungsnachweis ohne die Funktionalität der neuen eGK. Den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin kann er mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anfechten. 

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