Gesundheitspolitik

Bewegung bei der Austauschverbotsliste

DAV und GKV-Spitzenverband einigen sich vor der Schiedsstelle auf zwei erste Wirkstoffe

BERLIN (ks) | Letzte Woche Dienstag war es so weit: Vor der Schiedsstelle einigten sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband auf die beiden ersten Wirkstoffe für eine Substitutionsausschlussliste. Dies sorgte für eine gewisse Überraschung. Schließlich hatte der GKV-Spitzenverband erst kurz vor Weihnachten seinen Antrag auf Schiedsstellenentscheidung zurückgenommen. Begründung: die Große Koalition wolle die Erstellung der Liste ohnehin dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Doch der Schiedsstellen-Vorsitzende Dr. Rainer Hess sah darin keinen Grund, das Verfahren einzustellen. Und tatsächlich schaffte er es am 7. Januar, die Rahmenvertragspartner zu einem Konsens zu bringen.

Es ist erst ein Anfang. Der DAV hat schon seit Monaten eine Liste mit 20 Wirkstoffen parat, die aus seiner Sicht besser nicht ausgetauscht werden sollten, wenn ein Patient auf sie eingestellt ist. Doch die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband über die vom Gesetzgeber gewünschte Liste blieben ohne Erfolg. Und so sollte die Schiedsstelle schlichten. Schon im festgefahrenen Streit über den Kassenabschlag konnte ihr Vorsitzender Hess einen Kompromiss herbeiführen. Und auch diesmal gab es am Ende einen Konsensbeschluss, den kaum noch jemand erwartet hatte. Der GKV-Spitzenverband hatte spätestens mit seiner Antragsrücknahme im Dezember deutlich gemacht, dass er den Plan von Schwarz-Rot akzeptiert, dem G-BA die Zuständigkeit für die Liste zu übertragen. Hier hat die Kassenseite schließlich weiterhin Entscheidungsmacht. Doch Hess ließ sich darauf nicht ein: Eine Koalitionsvereinbarung sei noch kein Gesetz – die Schiedsstelle habe aber auf Basis des geltenden Rechts zu entscheiden. Und da auch eine einseitige Antragsrücknahme den Fortbestand des Verfahrens nicht beeinträchtige, sei dieses fortzuführen.

Ciclosporin und Phenytoin

Und so werden nun ab April erst einmal zwei Substanzen auf der neuen „Austauschverbotsliste“ stehen – dem Anhang 1a im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V. Dabei handelt es sich um das Immunsuppressivum Ciclosporin und das Antiepileptikum Phenytoin. Patienten, die diese Wirkstoffe verordnet bekommen, müssen sich künftig nicht mehr um Rabattverträge sorgen, die ihre bewährte Therapie durcheinanderbringen können. Grundlage für die Aufnahme der beiden Substanzen in die Liste waren ebenfalls im Konsens beschlossene Kriterien. Diese Auswahl-Kriterien waren im Vorfeld strittig. Auch vor der Schiedsstelle wurden sie erneut diskutiert – am Ende fand man jedoch fünf Kriterien. Welche dies sind, blieb allerdings im Dunkeln. Weder DAV noch GKV-Spitzenverband wollten sie nennen. Und auch Hess erklärte gegenüber der AZ, dass er hierzu nichts sagen könne. Entscheidungen der Schiedsstelle seien bisher nicht veröffentlicht worden – alles was im Fall dieser Liste nach außen trete, sei die Anlage 1a und ein neuer Absatz zu ihrer Rechtsgrundlage im Rahmenvertrag.

DAV: Gut für Chroniker

Der DAV zeigte sich nach dem Termin vor der Schiedsstelle zufrieden: „Das sind gute Nachrichten für viele chronisch kranke Patienten“, erklärte DAV-Verhandlungsführer Dr. Rainer Bienfait. Ein erster Schritt in die richtige Richtung zum Wohle der Patienten sei damit getan. „Ich habe großes Vertrauen, dass die Schiedsstelle die Austauschverbotsliste nun zügig bearbeitet und erweitert.“

GKV: Zwischenlösung auf dem Weg zur G-BA-Liste

Der GKV-Spitzenverband sprach von einer „akzeptablen Zwischenlösung“. „Dieser Beschluss garantiert, dass die Substitutionsausschlussliste willkürfrei, nachprüfbar und zukünftig weiterentwicklungsfähig ist“, so der Kassenverband. Er betonte aber auch, dass er keineswegs den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Schritt ersetze, die Zuständigkeit auf den G-BA zu übertragen. „An diesem Ziel muss auf jeden Fall festgehalten werden“, so der GKV-Spitzenverband.

Damit die Liste nun fortgeschrieben werden kann, müssen GKV-Spitzenverband und DAV innerhalb eines Monats jeweils einen Gutachter benennen. Diese erhalten dann nochmals ein viertel Jahr Zeit, Stellungnahmen zu erstellen. Auf Basis dieser gutachterlichen Stellungnahmen wird dann die Schiedsstelle weitere Entscheidungen zu den einzelnen Wirkstoffen treffen. Wenn es so weit ist, wird ein neuer Termin vor der Schiedsstelle anberaumt. Es sei denn, der Gesetzgeber hat bis dahin die Zuständigkeiten verändert.

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