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- AZ 33-34/2014
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Recht
Kündigung: Arzt-Attest darf nicht einfach als „falsch“ bezeichnet werden
bü | Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der eine Krankheit vortäuscht und nicht zur Arbeit kommt, fristlos gekündigt werden kann. Legt der Mitarbeiter allerdings das Attest eines Arztes vor, so muss der Arbeitgeber gegebenenfalls beweisen, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handelt. Im konkreten Fall ging es um eine Versicherungskauffrau, die fristlos entlassen worden ist, weil sie nach einer Leistungsbeurteilung durch ihren Arbeitgeber einen Monat lang erkrankt war. Dem Arbeitgeber gelang es nicht, den Beweiswert der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu entkräften
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