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- AZ 37/2014
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Gesundheitspolitik
Cannabis-Urteile: BfArM geht in Berufung
Qualitätsgesichertes Cannabis nur aus der Apotheke?
Die Urteile des Verwaltungsgerichts hatten vor wenigen Wochen für Wirbel gesorgt. Insgesamt hatte das Gericht über die Klagen von fünf chronisch kranken Patienten zu befinden. Sie alle wollten vom BfArM eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis, um ihre Schmerzen selbst therapieren zu können. Eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten war für sie nicht das Problem – sie wünschten sich allerdings eine kostengünstigere Variante für ihre Therapie.
In drei Fällen hielt das Gericht die Voraussetzungen für einen zulässigen Eigenanbau grundsätzlich für gegeben. Zu diesen gehört, dass der Patient austherapiert ist, es keine Behandlungsalternative gibt und der Preis in der Apotheke für ihn unerschwinglich ist. Die Verwaltungsrichter meinten, bei den drei Klägern könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden. Das BfArM wurde verurteilt, unter Beachtung dieser Auffassung des Gerichts, die Anträge der Kläger erneut zu bescheiden. Die Kölner Richter ließen die Berufung zu, das BfArM nutzt dieses Rechtsmittel nun. Zu Details laufender Verfahren will man sich im BfArM allerdings nicht äußern.
Hungerstreik aus Protest
Aus Protest gegen die Berufung traten sechs chronisch Kranke in einen Hungerstreik. Sie fordern eine schnelle Lösung der Frage, ob und in welchen Fällen Patienten der Eigenanbau genehmigt wird. Der Mediziner Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin“: „Durch die Berufung wird eine finanzierbare Behandlung mit Cannabisprodukten weiterhin unnötig hinausgezögert.“ Den Betroffenen sei es nicht zumutbar, jahrelang für ihr Recht streiten zu müssen.
Auch die Bonner Behörde betonte: „Dem BfArM ist an einer schnellen Klärung im Sinne einer medizinisch sinnvollen und qualitätsgesicherten Versorgung der Patienten gelegen.“ Mit Blick auf den Gesundheitszustand einiger Patienten bedauere man allerdings, dass diese sich mit dem Hungerstreik „für eine medizinisch bedenkliche Maßnahme“ entschieden hätten, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen.
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