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Pharmazeutisches Recht
Homöopathisches Arzneibuch
Vom 20. März 2014 (aus BAnz AT 04.04.2014, B3)
Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Homepage) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.
Durch den Fachausschuss Analytik der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission wurden mehrere Entwürfe zu Monographien erstellt. Die Entwürfe sollen in das Homöopathische Arzneibuch (HAB) aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage*).
Revidierte Monographien
- Ammonium bromatum
- Apomorphinum hydrochloricum
- Auri solutio colloidalis
- Bromum
- Cuprum arsenicosum
- Gaultheriae aetheroleum
- Kalium bromatum
- Lachesis
- Manganum sulfuricum
- Phosphorus
Stellungnahmen zu den Entwürfen dieser Monographien des Homöopathischen Arzneibuches sind bis spätestens 4. Juni 2014 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.
*Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 04.04.2014, B3).
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