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Vertrag zum Medikations-Check
Mitgliederversammlung des BAV Bayerischer Apothekerverband
Der BAV-Vorsitzende Dr. Hans-Peter Hubmann forderte eine Anpassung der Rezeptur- und BtM-Zuschläge. Die geltenden Zuschläge für Rezepturarzneimittel berücksichtigen nur den Aufwand für die Herstellung, aber nicht für die Beratung und Abgabe. Hubmann: „Beratung und Abgabe müssen wie bei Fertigarzneimitteln über die Arzneimittelpreisverordnung honoriert werden.“ Der BtM-Zuschlag decke nicht die Kosten für die aufwendige Dokumentation. Da der Zuschlag seit 1978 nicht erhöht wurde, sei eine Anpassung „überfällig“.
Weiterhin forderte Hubmann eine Vergütung für das Inkasso der Patientenzuzahlungen und der Herstellerrabatte, das die Apotheken für die Krankenkassen leisten. Hubmann wörtlich: „Beide Dienstleistungen der Apotheken sind zu honorieren. Unser Vorschlag ist eine prozentuale Einzugsgebühr, analog zum Einzug der Kirchensteuer durch den Staat.“
Hubmann nannte jedoch auch einen Fortschritt bei der Vergütung: den Vertrag des BAV mit der AOK Bayern zur Beratung schwangerer Frauen. Laut Vertrag erhalten die Apotheken ein Honorar für einen Medikations-Check und ein Beratungsgespräch zum Verhalten während der Schwangerschaft. Dieses Honorar ist unabhängig von der Abgabe eines Arzneimittels. Auf die Null-Retaxationen, ein wichtiges berufspolitisches Thema der letzten Monate, ging BAV-Geschäftsführer Dr. Stefan Weber ein. Nachdem das Bundessozialgericht 2013 Vollabsetzungen bei der Abgabe eines nicht rabattbegünstigten Arzneimittels für rechtmäßig erklärt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27. Mai 2014). Laut Weber muss das Problem nun vertraglich oder gesetzgeberisch gelöst werden.
Weber ging außerdem auf die Gerichtsverfahren gegen die Europa Apotheek Venlo (EAV) und den Versandhändler Wellsana Pharma ein, die Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewährt hatten. Nach sechsjähriger Prozessdauer erklärte die EAV im Oktober 2013 vor dem Bundesgerichtshof, dass sie nach Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung in §78 Arzneimittelgesetz solche Boni nicht mehr anbiete und sich an die Preisbindung halte. Die Verfahrenskosten wurden durch Beschluss Ende Februar 2014 der EAV auferlegt. – Seit Ende 2012 läuft das Verfahren des BAV gegen die Wellsana Pharma, in dem alle bisherigen Entscheidungen zugunsten des BAV ausgegangen sind. Weber ist zuversichtlich, auch im derzeitigen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München „zu obsiegen“.
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