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Was Wann Wo
Wahl zur Delegiertenversammlung der LAK
Zweite Bekanntmachung für die Wahl 2014
I. Zahl der Wahlberechtigten, Zahl der zu wählenden DelegiertenGemäß der Wahlordnung – WO – der Bayerischen Landesapothekerkammer wurde das Wählerverzeichnis in der Zeit vom 14. bis 23. Januar 2014 ausgelegt. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zum 1. Februar 2014, 24.00 Uhr, ergibt sich die nachfolgende Zahl der Wahlberechtigten und der danach zu wählenden Delegierten (§ 1 Abs. 4 WO):
Wahlbezirk/-berechtigte Delegierte
Oberbayern 6361 46
Niederbayern 892 6
Oberpfalz 1085 7
Oberfranken 959 7
Mittelfranken 1904 14
Unterfranken 1305 9
Schwaben 1537 11
14043 100
II. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten sind in der Zeit vom 23. Februar bis 2. März 2014, 17.00 Uhr, bei dem Landeswahlleiter, Bayerisches Apothekerhaus, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München, einzureichen. Früher eingereichte Wahlvorschläge gelten als am 23. Februar, 00.00 Uhr, eingereicht. Nach dem 2. März, 17.00 Uhr, eingereichte Wahlvorschläge dürfen nicht mehr in den Stimmzettel aufgenommen werden.
Mängelbehaftete Wahlvorschläge gelten erst mit Behebung des Mangels als eingegangen; gleiches gilt bei nachträglich eingereichten Änderungen oder Ergänzungen (§ 7 Abs. 3 WO).
Jedes wahlberechtigte Kammermit-glied kann für seinen Wahlbezirk einen Wahlvorschlag an den Wahlleiter einreichen (§ 7 Abs. 1 WO). Die Zahl der Bewerber in einem Wahlvorschlag ist weder nach unten noch nach oben begrenzt. Die Wahlbezirke entspre-chen den Regierungsbezirken. Wähl-bar ist in seinem Wahlbezirk jeder Wahlberechtigte, soweit nicht Wahl-recht und Wählbarkeit nach Art. 11 Abs. 5 Heilberufe-Kammergesetz – HKaG – ruhen.
Ein Wahlvorschlag muss folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 WO):
1. Er muss Zu- und Vornamen, beruf-liche Stellung und den Ort der An-schrift (mit Postleitzahl) der vorge-schlagenen Bewerber entsprechend dem Wählerverzeichnis enthalten. Grundsätzlich ist bei der Anschrift als Ort die Betriebs- oder Arbeits-stätte anzugeben. Nur bei Nichtbe-rufstätigen ist der Wohnort anzugeben. Die Angabe der Mitglieds-Nummer der Bayerischen Lan-desapothekerkammer ist freiwillig, jedoch zweckmäßig.
2. Er muss von mindestens zehn Wahlberechtigten aus dem betreffenden Wahlbezirk unterschrieben sein.
3. Die Bewerber müssen wählbar sein und schriftlich der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt haben. Er darf nicht dem Wahlaus-schuss angehören.
4. Ein Wahlvorschlagsvertreter ist zu benennen.
Für die Wahlvorschläge verwenden Sie bitte Formulare, die entweder (mit Erläuterungen) im Internet (mit direktem Link auf der Startseite) unter www.blak.de > Apotheker und Team > Über die Kammer > Kammerwahl2014 als Download zur Verfügung stehen oder beim Wahlbüro/Landeswahlleiter unter obiger Anschrift / Tel.: (0 89) 92 62 45 oder Fax: (0 89) 92 62 60/E-Mail: Kammerwahlen2014@blak.aponet.de angefordert werden können.
Ein Bewerber kann sich nur in einem Wahlvorschlag aufstellen lassen; hat er seiner Aufnahme in mehr als einem Wahlvorschlag zugestimmt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Auch kann ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat er mehrere Wahlvorschläge als Unter-stützer unterzeichnet, so wird er als Unterstützer für alle Wahlvorschläge gestrichen.
Werden vom Landeswahlleiter bei einem Wahlvorschlag Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen fest-gestellt, so benachrichtigt er sofort den Wahlvorschlagsvertreter und fordert ihn auf, behebbare Mängel innerhalb der oben genannten Einreichungsfrist, zu beseitigen (§ 7 Abs. 4 WO). Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 3. 3. 2014 um 10.00 Uhr (§ 7 Abs. 5 WO) im Bayerischen Apothekerhaus, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München.
Wahlwerbung kann ausschließlich über den Landeswahlleiter an die Wahlberechtigten versandt werden. Die Kosten der Aussendung hat der Wahlwerbende zu tragen. Wahlwer-bung ist in der Zeit vom 1. 2. 2014 bis zum Ende der Wahlzeit am 2. 4. 2014 möglich. Auf dem Briefumschlag ist sowohl zu vermerken „Für den Inhalt der Wahlwerbung ist ausschließlich der Wahlwerbende verantwortlich“ als auch „Der Versand der Wahlwerbung erfolgt unabhängig von der Überprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss“. Bitte beachten Sie, dass der Versand der Wahlwerbung jedoch aus technischen Gründen frühestens ab der 6. Kalenderwoche 2014 erfolgen kann.
III. Wahlverfahren
a) Stimmzettel
Aufgrund der gültigen Wahlvorschlä-ge wird vom Landeswahlleiter für jeden Wahlbezirk ein Stimmzettel aufgestellt. Der Stimmzettel enthält die Zahl der zu wählenden Delegierten und die Namen der Bewerber in der Reihenfolge und mit den Angaben, wie sie auf den Wahlvorschlägen aufgeführt sind. Die Wahlvorschläge wer-den unter Nennung des jeweiligen Wahlvorschlagsvertreters in der Rei-henfolge ihres Eingangs beim Lan-deswahlleiter auf dem Stimmzettel aufgeführt. Bei gleichzeitig eingegan-genen Wahlvorschlägen wird die Reihenfolge ausgelost.
b) Wahlmittel
Jedem Wahlberechtigten werden rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit die Wahlmittel (§ 9 WO) zugestellt.
c) Stimmabgabe
Die Wahl ist festgesetzt auf die Zeit von Donnerstag, 20. März bis Mitt-woch, 2. April 2014 (20. 3.–2. 4. 2014). Gewählt werden kann ab Zugang der Wahlmittel. Die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln müssen dem Landeswahlleiter bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit, Mittwoch, 2. April 2014, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Sie können auch am 2. 4. 2014 bis 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten der Bayerischen Landesapothekerkammer eingeworfen werden.
Die Wahl ist eine Persönlichkeitswahl. Der Wähler wählt einzelne Personen aus den Wahlvorschlägen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Delegierte nach der Angabe auf dem Stimmzettel zu wählen sind. Der glei-chen Person darf nur eine Stimme gegeben werden. Bei der Stimmabgabe ist der Wähler grundsätzlich an die Wahlvorschläge gebunden. Eine Zu-wahl nicht vorgeschlagener Personen ist nur im Ausnahmefall des § 8 Abs. 4 WO möglich, wenn weniger Bewerber als zu wählende Delegierte vorge-schlagen sind.
d) Ermittlung des Wahlergebnisses
Gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge der Zahl ihrer Stimmen, und zwar zunächst als Delegierte, dann als Ersatzdelegierte. Auf diese Weise werden in jedem Wahlbezirk Ersatzdelegierte bis zu höchstens 1/3 der zu wählenden Delegierten ermittelt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 11 Abs. 4 WO).
Die Auszählung der Stimmen wird durch den Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 4. April 2014 ab 9.00 Uhr, 5. April 2014 ab 8.00 Uhr und – soweit erforderlich – 6. April 2014 ab 8.00 Uhr jeweils im Bayerischen Apothekerhaus, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München, vorgenommen. Der Landeswahlleiter macht den Gewählten Mitteilung von der Wahl und fordert sie auf, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl zu erklären. Im Falle der Nichterklärung innerhalb dieser Frist gilt die Wahl als angenommen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Landeswahlleiter das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten der Bayerischen Landesapothekerkammer zur Veröffentlichung bekannt zu geben. Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der Pharmazeutischen Zeitung die Wahl durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Landeswahlleiter anfechten.
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