Gesundheitspolitik

Von kumulierten und versteckten Rabatten

Landgericht Saarbrücken: Importeur Kohlpharma kann Apotheken nicht beliebig Rabatte gewähren

BERLIN (ks) | Die Rabattkonditionen, die Kohlpharma Apotheken in der Vergangenheit angeboten hat, überschreiten zusammengenommen die Grenze des gesetzlich Zulässigen und sind damit unlauter. Dies hat jetzt das Landgericht Saarbrücken entschieden. (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2015, Az:. 7 O 57/15)

Kohlpharma hat für Apotheken eine Reihe von Vergünstigungen im Angebot. Integritas – Verein für lautere Heilmittelwerbung e. V. – verwies vor Gericht auf die Folgenden: Als Basiskondition wird auf den Herstellerabgabepreis ein Nachlass von zwei bis 2,85 Prozent angeboten, bei Hochpreisern maximal 37,80 Euro. Hinzu kommen 3 Prozent Skonto bei Bankeinzug bei drei Monaten Valuta sowie ein „Werbekostenzuschuss“ (bei einem Umsatz von mehr als 50.000 Euro: 0,5%, bei einem Umsatz von mehr als 100.000 Euro: 1%). Je nach Status gibt es zusätzlich im Rahmen des Clever+ Partnerprogramms eine Vergütung für jede direkt bezogene Rx-Packung von 0,10 bis 1,10 Euro, gestaffelt nach der Sortimentsbreite. Überdies verwies die Klägerin auf Clever+ Teampunkte, die für jede direkt bezogene Rx-­Packung in Sachprämien eingetauscht werden könnten.

Aus Sicht von Integritas war das zu viel des Guten: Eine geldwerte Zuwendung eines pharmazeutischen Unternehmers im Direktvertrieb an Apotheken müsse sich im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung bewegen. Nach erfolg­loser Abmahnung erwirkte Inte­gritas zunächst beim Landgericht Hamburg eine Einstweilige Ver­fügung gegen den Arzneimittelimporteur. Nachdem der Rechtsstreit zwischenzeitlich nach Saarbrücken verwiesen wurde, hat nun das dortige Landgericht die Hamburger Entscheidung bestätigt.

Kohlpharma hält die geltend gemachten Ansprüche jedoch für nicht gegeben – zumal die einzelnen Maßnahmen nicht automatisch kumulativ gewährt würden, sondern es sich um jeweils individuelle Absprachen handele.

Nur Verzicht auf Groß-handelszuschlag möglich

Das Landgericht Saarbrücken entschied jedoch zugunsten von Integritas. In seinem Urteil stellt es zunächst fest, dass die Preisvorschriften für den Großhändler nach dem Arzneimittelgesetz auch für pharmazeutische Unternehmer gelten, die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher direkt an Apotheken abgeben. Nach § 2 AMPreisV darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Großhandel an Apotheken ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro zuzüglich eines Fest­zuschlages von 0,70 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Nr. 2a HWG sind zudem Barrabatte für Arzneimittel un­zulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden. Die Hersteller dürften bei der Direktabgabe zwar auf den Groß­handelszuschlag verzichten – eine ­Rabattgewährung sei aber unzulässig, wenn sie darüber hinaus gehe und zu einem Preisabzug von dem in der Lauertaxe veröffentlichten Preis führe, so das Gericht.

Doch schon die Staffelvergütung pro Rx-Arzneimittel im Rahmen des Clever+ Partnerprogramms überschreite bei Arzneimitteln mit einem Herstellerabgabepreis bis zu 35 Euro den zulässigen Rabatt. Komme dann noch der Basisrabatt hinzu, fielen weitere Arzneimittel unter diese unzulässige Rabattierung. Es könne daher dahinstehen, ob das Skonto von 3 Prozent bei der ohnehin recht großzügigen Zahlungsfrist von drei Monaten vielleicht noch marktüblich ist.

Werbekostenzuschuss als versteckter Rabatt?

Auch der Werbekostenzuschuss ist aus Sicht des Gerichts zweifelhaft. Ein solcher sei zwar grundsätzlich zur Finanzierung von Werbe- und Verkaufsfördermaßnahmen des Vertragspartners zulässig und stelle insoweit eine Gegenleistung für die von diesem vorgenommene Werbemaßnahme dar. Kohl hatte im Verfahren erklärt, den teilnehmenden Apotheken werde z. B. eine Gutschrift von 50 bis 100 Euro gewährt, wenn sie Auskünfte über das Abgabeverhalten und/oder ihr Lagersortiment erteilten. Dabei sei davon auszugehen, dass ein Apotheker mit einem höheren Umsatz auch einen entsprechend höheren Werbeaufwand habe.

Doch das Argument ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein höherer Umsatz ziehe nicht notwendigerweise nach sich, dass die Apotheke entsprechend verschiedene Arzneimittel umsetzt bzw. vorhält und dadurch für die zu erteilende Auskunft ein höherer Erfassungsaufwand anfällt. Daher dränge sich der Eindruck auf, dass der als Werbekostenzuschuss bezeichneten Vergütung „keine echte Gegenleistung des Apothekers gegenübersteht, sondern es sich tatsächlich um einen versteckten weiteren Rabatt handelt“. Letztlich könne aber selbst dies dahinstehen; ebenso die Frage des Wertes der Teampunkte.

Integritas freut sich über den Erfolg, Kohlpharma will das Urteil nicht kommentieren. Die Entscheidung zeigt zumindest eines: Die Frage, in welcher Höhe Großhändler und direkt vertreibende Hersteller Rabatte an Apotheken gewähren dürfen, wird wohl erst im von der Wettbewerbszentrale angestrebten höchstrichterlichen Urteil gegen den Großhändler AEP geklärt werden. |

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