Gesundheitspolitik

Ohrloch-Stechen nicht in Apotheken

Landgericht Wuppertal untersagt zwei Apothekerinnen ihr spezielles Angebot

BERLIN (ks) | Das Stechen von Ohrlöchern gehört nicht in Apotheken: Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Wuppertal hat zwei Apothekerinnen aus Solingen im Wege der einstweiligen Verfügung ­untersagt, für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrstecker zu werben. Zudem legte es ihnen die Kosten des Verfahrens auf. Diese Leistung, so das Gericht, sei nicht apothekenüblich. (Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2015, Az. 12 O 29/15)

Die Apotheke hatte mit einem besonderen Angebot gelockt: „Neu: Ohrlochstechen inkl. Stecker – ­Hygienisch – sicher – schmerzfrei“. Mit dem System Studex 75 werde ein „professionelles und absolut hygienisches Ohrlochstechsystem“ geboten. Doch die Apothekerkammer Nordrhein und die Wettbewerbszentrale zweifelten, ob diese Leistung in die Apotheke gehört. Schließlich schränkt die Apothekenbetriebsordnung die Waren und Dienstleistungen, die Apotheken anbieten dürfen, ein. In der nun im Eilverfahren ergangenen Entscheidung stützte das Gericht diese Auffassung. „Das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen eines in der Apotheke erworbenen Ohrsteckers sind nicht apothekenüblich im Sinne des § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO und dürfen deshalb von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApBetrO nicht angeboten werden“, heißt es im Urteil.

Gesundheitsbezug abwegig

Apothekenübliche Waren sind danach solche, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern. Entsprechendes gilt für Dienstleistungen. Das Gericht hat keinen Zweifel: „Dass es gesundheitsdienlich oder -förderlich sein könnte, ein Ohrloch zu stechen und einen Ohrstecker einzusetzen, ist abwegig.“ Allerdings hatten die beiden Apothekerinnen dies auch nicht behauptet. Ihre Argumentation ging dahin, dass ihr „Gesamtpaket“ – das von ihnen eingesetzte Gerät, die besonderen Ohrstecker und die besonders sorgfältige ­Arbeitsweise – dafür sorge, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nahezu ausgeschlossen seien. Ihr Vorgehen, meinen sie, sei möglicherweise weniger gesundheits­gefährdend als das anderer Ohrlochstecker. Dennoch bleibt das Gericht dabei: Positive Auswirkungen auf die Gesundheit hat das Ohrlochstechen auch unter diesen besonderen Umständen nicht. Dass das Angebot auch nicht unter die apothekenüblichen Dienstleistungen (§ 1a Abs. 11 ApBetrO) fällt, werde auch im Vergleich mit den dort ausdrücklich genannten Leistungen deutlich. Genannt sind hier die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, zu Vor­sorgemaßnahmen und Medizinprodukten sowie einfache Gesundheitstest und das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten. Das Ohrlochstechen, so das Gericht, sei etwas völlig anderes.

Apotheke kein drugstore

Auch die Berufsausübungsfreiheit sei durch das Verbot nicht verletzt. Die Beschränkung des Warensortiments entspreche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei ein legitimes Ziel, eine Entwicklung der Apotheke zum „drugstore“ ver­hindern zu wollen. |

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