Foto: Coloures-pic – Fotolia.com

Gesetzesänderungen

Neues Jahr, neue Vorschriften

Was sich zum Jahreswechsel 2015 geändert hat

BERLIN (ks) | Neues Jahr, neue Vorschriften: Seit dem 1. Januar 2015 gilt eine Vielzahl neuer gesetzlicher Regelungen. Wir geben einen Überblick über einige der Änderungen.

Elektronische Gesundheitskarte

Ab 1. Januar gilt beim Arztbesuch nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Gesetzlich Versicherte ohne eGK erhalten vom Arzt nur noch Privatrezepte und müssen ihre Arzneimittel daher in der Apotheke selbst zahlen. Im Anschluss können sich ­Patienten das Geld aber von ihrer Krankenkasse zurückerstatten lassen. Ausnahmen gelten für Kinder bis 15 Jahren sowie für immobile Pflegebedürftige, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können.

AMVV, ApBetrO, MPAV

In weiten Teilen zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist die Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Mit dieser Änderungsverordnung werden mehrere Verordnungen geändert, die den Vertriebsweg von Arzneimitteln und Medizinprodukte betreffen. So wird in der AMVV neu geregelt, dass die verschreibende Person auf Rezepten, die in Deutschland eingelöst werden sollen, künftig auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben hat – diese Regelung wird allerdings erst zum 1. Juli 2015 wirksam. Entsprechendes gilt für die Verordnung von Medizinprodukten. Ferner haben Apotheken die Durchschriften von T-Rezepten künftig wöchentlich statt bisher vierteljährlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln.

Weiterhin wird der Wirkstoff Chinin zur Anwendung beim Menschen vollständig der Verschreibungspflicht unterstellt. Ebenso Carbetocin. Die Wirkstoffe Esomeprazol und Ketotifen werden partiell aus der Verschreibungspflicht entlassen, Flurbiprofen zur Anwendung im Mund- und Rachenraum vollständig. Hinsichtlich der Wirkstoffe Chinin und Ketotifen gilt die Neuregelung erst ab 1. April 2015.

In der Apothekenbetriebsordnung werden Apotheken verpflichtet, auf die Durchschriften von T-Rezepten (Thalidomid und Lenalidomid) die nach § 17 Absatz 6 Satz 1 geforderten Angaben zu machen (u. a. zur abgebenden Apotheke sowie zum abgegebenen Arzneimittel). Des Weiteren werden Apotheken verpflichtet, das Versanddatum der Durchschriften von T-Rezepten zu dokumentieren, um den Nachweis der fristgerechten Übersendung an das BfArM zu erbringen.

In der Medizinprodukte-Abgabenverordnung (MPAV) gibt es eine Klarstellung zur Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind (z. B. Kupfer-Intrauterinpessare). Diese waren sowohl aus der Verschreibungspflicht als auch aus der Apothekenpflicht entlassen worden, weil diese Produkte ohnehin nur durch Fachkreise, z. B. durch den Gynäkologen, angewendet werden und somit die Abgabe dereguliert werden sollte. Für Missverständnis sorgte die Bestimmung, dass die Abgabe nun „nur“ an Fachkreise erfolgen dürfe. Sollte eine Abgabe an Patienten – trotz Vorlage einer Verschreibung – nicht mehr zulässig sein? Nun stellt § 3 Abs. 1 Satz 2 MPAV klar: „Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt.“ Dabei kann es sich auch um ein grünes Rezept handeln.

Sozialversicherung

Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 15,5 auf 14,6 Prozent. Arbeitgeber und -nehmer tragen diesen zu gleichen Teilen. Allerdings dürfen die Kassen jetzt einkommensabhängige prozentuale Zusatzbeiträge erheben, die von den Arbeitnehmern allein zu schultern sind. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag bzw. erhebt sie ihn erstmals, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Sätzen der Zusatzbeiträge veröffentlicht der GKV-Spitzenverband auf seiner Webseite (www.gkv-zusatzbeitraege.de). Danach bewegen sich die neuen Zusatzbeiträge zumeist in der Höhe des bisherigen pauschalen Arbeitnehmer-Sonderbeitrags von 0,9 Prozent. Eine Reihe kleinerer BKKs, aber auch die AOK Plus und die AOK Sachsen-Anhalt liegen darunter. Letztere erheben etwa nur 0,3 Prozent. Bei der größten gesetzlichen Kasse, der Techniker Krankenkasse, beträgt der Zusatzbeitrag 0,8 Prozent. Barmer GEK und DAK bleiben bei 0,9 Prozent.

Zum 1. Januar 2015 ist zudem das erste Pflegestärkungsgesetz von Gesundheitsminister Hermann Gröhe in Kraft getreten. Mit ihm sollen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen flexiblere Leistungen angeboten werden. Die Pflegekassen erhöhen ihre Zahlungen um bis zu vier Prozent. Das Pflegegeld steigt von 235 auf 244 Euro (Pflegestufe I), von 440 auf 458 Euro (Pflegestufe II) und von 700 auf 728 Euro (Pflegestufe III). Dafür erhöhen sich die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte. Künftig beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung verringerte sich zum Jahreswechsel von 18,9 auf 18,7 Prozent.

Weiterhin gibt es neue Rechengrößen für die Sozialversicherung: Die Versicherungspflichtgrenze der GKV steigt von 53.550 Euro auf jährlich 54.900 Euro. Arbeitnehmer über diesem Jahreseinkommen sind in der GKV freiwillig versichert oder können in die private Krankenversicherung wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 49.500 Euro beziehungsweise auf monatlich 4125 Euro (2014: 4050 Euro). Ist das tatsächliche Einkommen eines GKV-Mitglieds höher als dieser Wert, wirkt sich das nicht mehr auf den Beitrag aus.

Angehoben wird auch die Bezugsgröße, die für Zuzahlungsbefreiungen gesetzlich Versicherter maßgeblich ist. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts; bei chronisch Erkrankten ist es ein Prozent. Bevor die Belastungsgrenze berechnet wird, werden von den Brutto-Einnahmen des Haushalts Freibeträge abgezogen, die sich aus der sogenannten Bezugsgröße ergibt, die zusammen mit anderen Berechnungsgrößen jährlich festsetzt wird. Durch die Anhebung der Bezugsgröße im Jahr 2015 steigt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen von 4977 Euro auf 5103 und für jeden weiteren Angehörigen von 3318 Euro auf 3402 Euro. Der Kinderfreibetrag bleibt unverändert bei 7008 Euro.

Mindestlohn

Bundesweit gilt ab Januar der Mindestlohn von 8,50 pro Stunde. Das entspricht 1473 Euro brutto bei einer 40-Stunden-Woche. Allerdings gibt es beim Mindestlohn eine Reihe von Ausnahmen: etwa für Pflichtpraktika während der Ausbildung, für Langzeitarbeitslose und Azubis in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung sowie für Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Ausbildung. Zudem gibt es Übergangsfristen in Bereichen mit länger laufenden Tarifverträgen. Bis zu einem Monatseinkommen von 2958 Euro müssen Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit dokumentieren und für zwei Jahre nachweisen.

Lebensversicherung

Der Garantiezins für Neuverträge verringert sich von 1,75 auf 1,25 Prozent. Bei Altverträgen bleiben die jeweiligen Konditionen aber unverändert. Auch vorzeitig aussteigende Altkunden müssen mit Einbußen rechnen: Ist ein Versicherungsunternehmen finanziell schlecht aufgestellt, muss es Kunden weniger bis gar nicht an seinen Bewertungsreserven beteiligen.

Versorgungsaufwendungen

Neben der gesetzlichen Rente sparen Millionen Bundesbürger über private Verträge – bzw. setzen auf ihre berufsständischen Versorgungswerke. Ab 2015 gelten dafür neue Besteuerungsgrundlagen bei den Sonderausgaben. Der steuerlich absetzbare Betrag steigt von 78 auf 80 Prozent. Diese Änderung gilt für Summen bis 24.000 Euro. Neu-Rentner müssen aber tiefer in die Tasche greifen: Der steuerpflichtige Rentenanteil wird von 68 auf 70 Prozent angepasst.

Verbandkasten

Bereits seit Januar 2014 gelten neue Regelungen zum Inhalt von Kfz-Verbandkästen. Die DIN 13164 sieht beispielsweise ein 14-teiliges Pflaster-Set sowie Hautreinigungstücher im Verbandkasten vor. Ende Dezember 2014 lief die Übergangsfrist zum Austausch alter Verbandkästen aus. Damit ist der neue Verbandkasten ab Januar 2015 in jedem Auto Pflicht. |

Das könnte Sie auch interessieren

Adexa-Tipps für Angestellte

Das ändert sich zum Jahreswechsel

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Neues Jahr, neues Recht

Neue Bemessungsgrenzen, höherer Mindestlohn, höhere Steuerfreibeträge

Was ändert sich 2018?

Die wichtigsten gesundheits- und sozialpolitischen Neuregelungen

Was ändert sich im neuen Jahr?

Änderungen zum Jahreswechsel

Zusatzbeiträge von 0 bis 1,3 Prozent

Teil 2 – Neuregelungen im Arbeits-, Sozial- und Mietrecht

Was sich 2015 alles ändert

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.