Gesundheitspolitik

Eine Apotheke ist kein Reisebüro

Reiseberatung und -vermittlung ist keine apothekenübliche Dienstleistung

BERLIN (ks) | Eine Urlaubsreise mit dem Stammapotheker als Reisebegleitung? Es gibt offenbar Kunden, die das attraktiv finden. Und es gibt zumindest einen Apotheker, der ein solches Angebot macht. Die Art und Weise, wie er das tat, hat ihm nun allerdings das Verwaltungsgericht Minden untersagt. (Urteil des VG Minden vom 7. November 2016, Az.: 7 K 2536/14)

Der Apotheker aus Bünde hatte auf Flyern, sogenannten Passantenstoppern vor dem Haus, in seiner Kundenzeitschrift und auf seiner Apothekenwebsite für Kundenreisen geworben. Es ging um „Reisen mit persönlicher Note“, die er seit 2005 anbot. Nicht nur der Apotheker, auch seine Frau sollte mit dabei sein. Der eigentliche Veranstalter war eine Firma aus Dachau. Der Apotheker beantwortete in der Apotheke Nachfragen der Kunden zu den Reisen, füllte auf deren Wunsch ein vorgefertigtes Anmeldeformular aus und leitete dieses an den Veranstalter der Reisen weiter. Eine Vergütung erhielt der Apotheker für seine Tätigkeit eigenen Angaben zufolge nicht. Er nahm allerdings mit seiner Ehefrau kostenlos an den Reisen teil.

Sein Kreis schickte ihm eine Ordnungsverfügung ins Haus. Der Apotheker sollte es unter anderem unterlassen, in seinen Betriebsräumen Kundenreisen zu bewerben, zu ihnen zu beraten und sie zu vermitteln. Der Apotheker klagte hiergegen – blieb in erster Instanz jedoch erfolglos. Mit dem Angebot, über derartige Reisen in der Apotheke zu informieren, habe der Apotheker eine nicht apotheken­übliche Dienstleistung erbracht und damit gegen die Apotheken­betriebsordnung verstoßen, so das Gericht. Und nur solche apothekenüblichen Dienstleistungen darf eine Apotheke anbieten – der Vorrang des gesetzlichen Arzneimittelversorgungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden. Es handele sich vorliegend jedoch um reine „Vergnügungsreisen“, die keinerlei besonderen Gesundheitsbezug aufweisen. |

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