Gesundheitspolitik

Kölner Vorort ohne Rezeptsammelstelle

Gericht: Nicht erforderlich

BERLIN (ks) | Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Apotheken-Inhabers abgewiesen, der eine Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle im Kölner Stadtteil Merkenich begehrt hatte. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte dies abgelehnt und wurde nun bestätigt. (Urteil des VG Köln vom 16. Februar 2016, Az.: 7 K 947/14 – nicht rechtskräftig)

Ein Apotheker aus Köln-Heimersdorf hatte geklagt, weil die Apothekerkammer seinen Antrag abgelehnt hatte, ihm eine Rezeptsammelstelle in Merkenich zu genehmigen. Sein Argument war, dass den Bürgern von Merkenich seit 2013 keine Apotheke am Ort mehr zur Verfügung stehe – und der Weg zu einer der umliegenden Apotheken ihnen nicht zuzumuten sei. Merkenich befindet sich linksrheinisch im Norden Kölns.

Dies sah das Gericht anders. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung lägen nicht vor. Die Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich sei. Dies lasse sich für Merkenich nicht feststellen. In einer Entfernung von jeweils circa fünf Kilometern gebe es in den umliegenden Stadtteilen Chorweiler, Heimersdorf und Niehl mehrere Apotheken. Maßgeblich sei vor allem die im Vergleich mit ländlichen Regionen ausgesprochen gute Erreichbarkeit der umliegenden Apotheken für die Bürger von Merkenich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. |

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