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Management

Werbung mit eigenen Mitarbeitern

Was bei der Veröffentlichung von Fotos beachtet werden muss

Apotheken werben öfter mit ihren eigenen Mitarbeitern. Verständlich, denn erst das Personal gibt der Apotheke ein Gesicht. Bei Werbeanzeigen, eigenen Druckerzeugnissen oder auf der Homepage erhöht sich der Wiedererkennungseffekt, wenn örtlich bekannte Angestellte aus der Apotheke abgebildet sind. Doch unter welchen Voraussetzungen darf ein Unternehmen Bilder seiner Mitarbeiter überhaupt veröffentlichen? Was ist nach Vertragsbeendigung? Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Rechte optimal sichern.

Warum nicht ein Gruppenfoto des Apothekenteams, der Mitarbeiterin des Monats oder sogar einen Imagefilm über das Unternehmen auf der eigenen Website präsentieren? Bei allen Veröffentlichungen von Bildnissen der Mitarbeiter ist die Einwilligung der jeweiligen Person erforderlich. Es besteht allerdings eine Ausnahme: Ist die Person nicht identifizierbar, so bedarf es keiner Einwilligung. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Bild erstellt wird von einer „in der Apotheke arbeitenden Person“, ohne dass man das Gesicht sieht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die anderen Mitarbeiter in der Apotheke wissen, wer fotografiert wurde. Doch unabhängig von dieser rechtlichen Fragestellung sollte für das gute Betriebsklima immer vorher gefragt werden. Es gibt Menschen, die sich unwohl fühlen, wenn ein Foto von ihnen gemacht wird.

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Was mit einem freundlichen Lächeln für das Foto auf der Homepage begann, endete schon vor Gericht. Doch davor kann man sich schützen...

Separate Einwilligung einholen

Wenn die Person erkennbar ist, bedarf es für die Veröffentlichung ihrer Einwilligung. Dabei muss die Einwilligung freiwillig erfolgen, damit sie rechtlich wirksam ist. Was versteht die Gesetzgebung unter freiwillig? Dazu muss die Person über Zweck, Dauer und Umfang der Nutzung ihres Bildnisses informiert werden. Ein Arbeitsvertrag ersetzt die Einwilligung nicht. Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn eine entsprechende Klausel bei Vertragsbeginn vereinbart wurde. Eine auf diese Weise erteilte Einwilligung ist nach der Rechtsprechung unwirksam. Es muss immer eine separate Erklärung eingeholt werden. Eine Pflicht, dass der Arbeitnehmer sich für Werbezwecke zur Verfügung stellen muss, gibt es nicht. Es bedarf damit stets einer zusätzlichen Handlung durch den Arbeitnehmer, damit von einer Einwilligung gesprochen werden kann.

Die Einwilligung der einzelnen Person kann auf folgende Art und Weise eingeholt werden:

  • durch schlüssiges Verhalten (konkludent; Lächeln in die Kamera)
  • durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung.

Zwingend anzuraten ist eine schriftliche Einwilligung. Nur so kann später nachgewiesen werden, worüber informiert wurde (Zweck, Dauer, Umfang). Fehlt die Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam.

Eine Einwilligung bleibt so lange bestehen, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit kann der Erklärende während des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen oder auch danach. Umgekehrt endet die Einwilligung nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Ist die Einwilligung nicht mehr gültig, müssen alle Bildnisse entfernt werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelbild handelt (Mitarbeiterin des Monats) oder ein Foto des Teams (Unser Apothekenteam) ist. Bei Letzterem dürfte die Herausnahme eines einzelnen Gesichts schwer oder gar nicht möglich sein, sodass das gesamte Werk nicht mehr gezeigt werden darf.

Es gibt nur einen wirksamen Schutz: die schriftliche Einwilligung. In diesem Fall ist nur ein begründeter Widerruf durch die abgebildete Person möglich, d. h. es muss ein plausibler Grund genannt werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13). Haben Sie bereits Bildnisse ohne (schriftliche) Einwilligung veröffentlicht, so ist es noch nicht zu spät. Holen Sie dieses Formerfordernis nach.

So sichern Sie Ihre Rechte optimal

Verfassen Sie dazu eine wirksame Einwilligungserklärung und lassen Sie sich diese unterschreiben. Die Einwilligung muss anlassbezogen sein, d. h. im Einzelfall eingeholt und klar bezeichnet werden, und sie darf nicht zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt sein. Sie muss Art, Dauer und Umfang enthalten.

Im Kasten „Beispiel Einwilligungserklärung“ findet sich ein Beispiel einer Einwilligung für die Verwendung von Fotos. Dabei muss jede Erklärung so präzise wie möglich auf den jeweiligen Sachverhalt angepasst sein. Eine generelle Einwilligung für jede Art von Werbung für irgendwann in der Zukunft wäre zu weit gefasst und damit unwirksam. Für welchen konkreten Zweck die Fotos der jeweiligen Apothekenmitarbeiter eingesetzt werden sollen, kann nur durch den jeweiligen Ersteller ausgewählt werden, beim Mustertext handelt es sich um ein allgemeines Beispiel. Ist die Verwendung auf eine bestimmte Homepage oder ein bestimmtes Druckerzeugnis begrenzt, so sollte dieses aufgeführt werden. Ausgestellt werden sollte die Einwilligung auf Briefpapier der Apotheke, sodass erkennbar ist, für wen sie gilt.

Beispiel Einwilligungserklärung

Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr …

zur Außendarstellung unserer XY-Apotheke wollen wir Werbung gestalten, in die wir unsere Mitarbeiter einbeziehen. Hierzu werden wir verschiedenste Werbemittel in verschiedenen Medienkanälen einsetzen, wie Druckerzeugnisse (Flyer/Broschüren) oder eine eigene Homepage. Geplant ist ...

Wir bitten Sie, uns eine Einwilligung für die Verwendung von Fotomaterial von Ihnen zu erteilen, soweit diese Fotos für unser Unternehmen erstellt worden sind. Eine Vergütung erfolgt nicht. Die Einwilligung wirkt mit sofortiger Wirkung und endet mit ihrem Widerruf.

Bei einer Veröffentlichung des Bildmaterials auf unserer Homepage müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Name und Foto im Internet gesucht und gefunden werden kann.

Wichtiger Hinweis

Ihre Einwilligung ist freiwillig. Die Nichterteilung hat keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle eines Widerrufs werden wir Einzelfotos von Ihnen innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnis aus dem Internet bzw. von der Homepage entfernen. Bei Druckerzeugnissen werden wir bereits erstellte bis zur nächsten Neuauflage weiterverwenden.

Sofern Gruppenfotos erstellt und verwendet werden, können diese von uns weiterhin im Internet bzw. auf der Homepage verwendet werden. Sollte eine Neuauflage des Gruppenfotos erstellt werden, wird das alte von uns herausgenommen und nicht weiter genutzt. Dieses gilt auch für Druckerzeugnisse.

Einwilligungserklärung

Name: ________________________________________________________

Bitte ankreuzen

□ Ja, ich bin damit einverstanden, dass Fotos und Videomaterial von mir im Internet / auf der Homepage meines Arbeitgebers für Werbezwecke verwendet werden. Dazu kann auch mein Name veröffentlicht werden.

□ Ja, ich bin damit einverstanden, dass mein Foto mit Name in Druck­erzeugnissen (Flyer/Broschüren) verwendet wird.

________________________

Ort, Datum

_____________________________

(Name / Unterschrift)

Fazit

Streitigkeiten treten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter meist erst mit Vertragsende auf. Die erteilte Einwilligung endet nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es bedarf eines Widerrufs. Wurde die Einwilligung schriftlich erteilt, muss der Widerruf begründet sein.

Erhält die Person eine angemessene Vergütung für ihren Werbeauftritt, ist später ein Widerruf ausgeschlossen. |

Ass. jur. Björn Fleck M.A. arbeitet als Jurist in Hannover und beschäftigt sich seit Jahren mit den rechtlichen Belangen der Werbung und des Vertriebs.

Sanaz Hakimzadeh-Nik ist Juristin in Hannover mit dem Themenschwerpunkt Arbeitsrecht.

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