DAZ aktuell

HAV zieht gegen AOK vor Gericht

Streit in Hamburg: Versorgung mit Spezial- und Sondennahrung

BERLIN (ks) | Die AOK Rheinland/Hamburg hält die Regelung zur Spezial- und Sondennahrung im Arznei-Liefervertrag Hamburg für nichtig. Apotheken, die AOK-Versicherte weiter mit diesen Produkten versorgen wollen, müssten einem neuen Vertrag beitreten. Für den Hamburger Apothekerverein (HAV) ein „ungeheuerlicher Vorgang“. Er kündigt juristische Schritte an.

Mag auch sonst vieles gut laufen zwischen den Hamburger Apothekern und der AOK Rheinland/Hamburg – im Moment herrscht dicke Luft. Es geht es um eine Regelung im Arznei-Liefervertrag Hamburg (ALV) zur Versorgung mit Standard- und Spezialnahrung. Diese hält die AOK nunmehr für nichtig. Und das sei sie auch schon von Anfang an gewesen. Grund: Andere Leistungserbringer als Apotheken könnten nicht an ihr partizipieren, weil sie dem ALV nicht beitreten könnten. Diesen „Zustand einer permanenten rechtswidrigen Diskriminierung“ dieser anderen Leistungserbringer müsse die Kasse als Körperschaft öffentlichen Rechts beenden, erklärte die Kasse dem HAV in einem Schreiben vom 31. März 2016.

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Wer darf Spezial- und Sondennahrung für AOK-Patienten liefern? Darüber streiten die AOK Rheinland/Hamburg und der Hamburger Apothekerverein.

Besagte Regelung müsse aus dem Vertrag gestrichen werden – der im Übrigen weiterbestehen könne. Dazu verlangt die Kasse die Zustimmung des HAV – und droht vorsorglich an, dieses Anpassungsverlangen gerichtlich geltend zu machen. Ausgeschlossen sein sollen die Apotheken allerdings nicht aus der Versorgung: Sie könnten ab 1. April einem neuen Vertrag zur Versorgung mit Standard- und Spezialnahrung beitreten – diesmal geschlossen auf Grundlage des § 127 Abs. 2 SGB V. Einzelne Apotheken haben dies laut AOK auch schon getan.

„Klarer Rechtsbruch“

Der HAV-Vorsitzende Dr. Jörn Graue sieht die Apotheker hingegen von einem Tag auf den anderen von der Lieferung ausgeschlossen – und das erzürnt ihn mächtig. Er kann die Rechtsauffassung der AOK nicht teilen und meint, der Liefervertrag hätte gekündigt werden müssen. Graue: „Mit diesem Rechtsbruch gefährdet die AOK die Versorgung ihrer schwerkranken Mitglieder, insbesondere auch jener mit Magensonde. Unsere Apotheken haben bisher rund ein Drittel aller betroffenen Patienten, vor allem auch bei der akuten Erstversorgung betreut.“ Die Kasse kann diese Sorge des HAV nicht teilen: „Die reibungslose und qualitativ hochwertige Versorgung unserer Versicherten ist nach wie vor uneingeschränkt sichergestellt“, erklärte eine Sprecherin gegenüber der DAZ

Erinnerungen an den Hilfsmittelstreit

Graue erinnert an einen Streit aus dem Sommer 2014: Damals habe die AOK ihre eigenen Mitglieder sowie die HAV-Mitglieder mit der Meldung verunsichert, sie hätte den bestehenden Hilfsmittelvertrag außerordentlich gekündigt und die Apotheken dürften keine Hilfsmittel mehr liefern. Nachdem der HAV mit dem Rechtsweg droht, lenkte die AOK ein. Sie habe aber offenbar nichts aus diesem Desaster gelernt, so Graue. Er betont, er habe sich im Vorfeld bemüht, ein Versorgungschaos wie 2014 zu vermeiden. Graue wollte eine vertragspartnerschaftliche Lösung für die AOK-Versicherten finden. Doch die AOK zeigte sich diesmal unnachgiebig. Am 4. April bestätigte ihr Vorstandsvorsitzender Günter Wältermann nochmals, dass seine Kasse keine Möglichkeit sehe, die Versorgung ihrer Versicherten auf Basis des ALV über den 1. April 2016 hinaus fortzusetzen. Vielmehr müsse der ALV angepasst werden, die Standard- und Spezialnahrung aus diesem gestrichen werden. Graue gibt jedoch nicht klein bei. Er bestätigte der DAZ am Dienstag, dass der HAV einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg beantragt hat – und zeigte sich optimistisch, dass der Streit zu seinen Gunsten ausgeht. In einem HAV-Info-Fax heißt es: „Wir sind nicht bereit, uns einem einseitigen Vertragsdiktat zu unterwerfen!“

Mitglieder sollen Versorgung sofort einstellen

Das hat aber auch zur Folge, dass der HAV seinen Mitgliedern nun „ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes“ empfiehlt, die Versorgung von AOK-Versicherten mit Spezial- und Sondennahrung sofort einzustellen. Zwar wird die AOK nicht gar nichts bezahlen, wenn eine Apotheke, die dem ­neuen Vertrag nicht beigetreten ist, weiter versorgt. Aber eben nicht zu den bekannten Konditionen. Die Versorgung wird dann nur noch in der im Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V vereinbarten Höhe vergütet. Diese liegt laut HAV bei einem Lauer-EK minus 17 Prozent. |

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